Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur ChemRRV

Sprachanforderungen – unabhängig vom Ort der Abgabe – auf eine Amtssprache oder die englische Sprache reduziert werden.

Für das Nachfüllverbot nach Ziffer 3.3 von Kältemitteln mit einem Treibhausgaspotenzial von mehr als 2500 in Anlagen mit einer Füllmenge von 40 t CO2-Äquivalenten sei laut suissetec und SVK eine Übergangsfrist von fünf Jahren zu gewähren.

Die Pflicht zur Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 3.4 soll gemäss Antrag von suissetec und SVK für Geräte und Anlagen mit einer Füllmenge von mehr als 3 kg Kältemittel und nicht mit einer Füllmenge von mehr als 5 t CO2-Äquivalenten gelten. Kältemittelverluste hätten auch bei Anlagen mit natürlichen Kältemitteln zur Folge, dass diese nicht mehr optimal laufen würden und dass die Energieeffizienz leide. Entsprechend wichtig sei, dass die Anlagen periodisch überprüft würden.

Nach dem Kanton VS sei die Meldepflicht gemäss Ziffer 5 auf ortsfeste Anlagen auszudehnen, die mit Kältemitteln betrieben würden, für welche in der Luftreinhalte-Verordnung Emissionsgrenzwerte festgelegt seien, bspw. Ammoniak, Propen und Propan, wenn die Kältemittelmenge 25 kg oder mehr betrage. Nach suissetec und SVK sollen alle stationären Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 3 kg Kältemittel unabhängig deren Art der Meldepflicht unterworfen werden. Die Meldungen sollen über eine vom BAFU bezeichnete Stelle abgewickelt werden.

Die in Ziffer 6 Anhang 2.10 in Aussicht gestellte Vollzugshilfe solle laut dreizehn Kantonen (AG, BE, BL, BS, GL, LU, NE, SG, SO, TG, TI, VS, ZH), chemsuisse, VKCS und Infrawatt im Besonderen auch Klimaanlagen in Motorfahrzeugen adressieren, weil hier aufgrund fehlender Kenntnisse zum Stand der Technik der Substitution klimaaktiver Stoffe der einheitliche kantonale Vollzug schwierig zu bewerkstelligen sei.

Vorschriften über Löschmittel (Anhang 2.11)

Die SP begrüsst das Verwendungsverbot für ozonschichtabbauende Löschmittel, das am 1. Juni 2024 in Kraft treten soll. Die Übergangsfrist von 5 Jahren soll es den Betreibern ermöglichen, die Ausserbetriebnahme der Anlagen umzusetzen. Sie sei sehr lang, sodass die SP eine raschere Umsetzung der Vorgabe wünsche.

Vorschriften über Aerosolpackungen (Anhang 2.12)

Die Aufhebung der Ausnahmen für «in der Luft stabile Stoffe» enthaltende Aerosolpackungen mit Verwendungen als Reinigungsmittel für Geräte unter Spannung sowie als Montageschäume wird von elf Kantonen (AG, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NE, TG, VS, ZH), chemsuisse,VKCS und SP explizit begrüsst.

Vorschriften über Chrom(VI) in Prozessen (Anhang 2.16)

Ob der Grenzwert für die Chromat-Exposition der Arbeitnehmenden bei Verchromungsprozessen eingehalten werde, soll laut Antrag von fünfzehn Kantonen (AG, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SO, TG, TI, VS, ZH), chemsuisse und VKCS von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) überprüft werden. Die Überwachung der Massnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor gefährlichen Stoffen obliege laut Chemikaliengesetz (ChemG) den Durchführungsorganen des Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzes (Art. 25 ChemG). Der Vollzug der betroffenen Betriebe der Oberflächentechnik sei gemäss Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Art. 49 VUV) und der Abgrenzungsliste der Eidgenössischen Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) der Suva zugeteilt. Alternativ schlagen die sich so äussernden Kantone vor, dass der Expositionsgrenzwert wie für andere Stoffe auch auf Basis von Artikel 50 VUV geregelt werden könnte (d.h. implizite nicht in der ChemRRV). Damit wäre die Suva für den Vollzug zuständig. Ein Kanton (AR) begrüsst die neuen Vorschriften, welche solange Gültigkeit haben sollen, bis alternative Stoffe oder Prozesse etabliert seien, bei denen kein Chromat verwendet werden müsse. Drei andere Kantone (GL, SG, ZH) beantragen, dass die Chromat-Exposition nicht nur bei der Verwendung von Chromat in Prozessen, sondern

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