Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur ChemRRV
Der Kanton GE stellt in Frage, ob das Chemikalienrecht der richtige Regelungsort für Produkte wie Methanol enthaltende Scheibenwaschmittel sei, die von alkoholabhängigen Personen missbräuchlich eingenommen würden. SKW fragt sich, warum der Vorschlag weiter gehe als in der EU, wo sich das Abgabeverbot der Produkte auf die breite Öffentlichkeit beschränke. Im Übrigen hätte die neue Vorschrift keine Auswirkungen auf die Mitglieder des SKW. Die SP begrüsst die Massnahme zum präventiven Schutz der Gesundheit mit Nachdruck.
Vorschriften über Teeröl behandeltes Holz (Anhang 2.4)
Laut fünfzehn Kantonen (AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, OW, TI, UR, VS, ZH), chemsuisse und VKCS bestünden für Hang- und Lawinenverbauungen, Lärmschutzwände, Weg- und Strassenbefestigungen, Sockelbereiche von Leitungsmasten und ähnliche Verwendungen Alternativen zu teerölhaltigem Holz, sodass die Aufhebung der Ausnahmen begrüsst werde. Laut dem Kanton FR seien die Übergangsbestimmungen schwer verständlich und im Vollzug schwierig zu überprüfen.
Die Aufhebung der Ausnahmen wird zudem von der Krebsliga und der SP begrüsst. Auch für die Verwendung in Gleisanlagen sei so schnell wie möglich eine Alternative zu finden. Dem schliessen sich SGB und Unia an. Dazu seien die Sozialpartner mit einzubeziehen.
Vorschriften über Algen- und Moosentferner (Anhang 2.5)
Neunzehn Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, OW, SG, TG, TI, UR, VD, VS, ZH), chemsuisse, VKCS, SBLV, sbv-usp und SP begrüssen das Verwendungsverbot von Biozidprodukten gegen Algen und Moose auf befestigten Flächen. Damit werde das für Pflanzenschutzmittel bereits länger geltende Verbot nicht durch die Verwendung gleichartiger, rechtlich als Biozidprodukte geltende Mittel unterwandert. Der Kanton SG beantragt die Vorschrift dahingehend zu ergänzen, dass die Produkte nur an Personen abgegeben werden dürfen, welche über eine entsprechende Fachbewilligung verfügen würden. Nach dem Kanton VD sei das Verbot auf die Wartung und Reinigung von Springbrunnen auszudehnen. Vierzehn Kantone (AG, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NE, OW, TG, TI, UR, VS, ZH), chemsuisse und VKCS erwarten, dass die Pflicht der Inhaberinnen von Zulassungen, die Abnehmerinnen über die Verwendungsverbote in einer Aufschrift oder anderer gleichwertiger Form zu informieren, im Rahmen des Zulassungsverfahren der Produkte als Auflage verfügt werde.
Nachdem nur wenig über mögliche gesundheitliche Langzeitfolgen von Herbiziden und Bioziden bekannt sei, begrüsst auch die Krebsliga das Verwendungsverbot. Jardin Suisse appelliere an seine Mitglieder, den Kunden Alternativen zur Verwendung von Biozidprodukten gegen Algen und Moose vorzuschlagen (z.B. mechanische Methoden), spreche sich jedoch gegen eine weitere gesetzliche Bestimmung aus, welche das unternehmerische Handeln behindern würde.
Vorschriften über Kältemittel (Anhang 2.10)
SVK akzeptiert die Einschränkungen von «in der Luft stabilen Kältemitteln». Wichtig sei, dass die Einschränkungen mit den EU-Rahmenbedingungen (F-Gas-Verordnung) abgeglichen sei und dass die Vorschriften in der Schweiz auch vollzogen würden. Suissetec schliesst sich der Stellungnahme des SVK an. Die SP begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen bei den Vorschriften über Kältemittel und die damit verbundene Harmonisierung mit jenen der EU.
ln Ziffer 1 Absatz 5 werde neu festgehalten, dass «erhebliche» Umbauten des kälteerzeugenden Teils einer bestehenden Anlage dann nicht dem lnverkehrbringen gleichgestellt sei, wenn mit dem Umbau eine «erhebliche» Steigerung der Energieeffizienz erreicht würde oder durch Materialeinsparungen «erhebliche» Treibhausgasemissionen vermieden würden. Weil in diesem Fall die Verbote des Inverkehrbringens nach Ziffer 2.1 nicht zum Tragen kämen, fordern vier Kantone (BL, GL, SG, ZH), dass festzulegen sei, was unter dem Adjektiv «erheblich» verstanden werde, laut drei Kantonen (GL, SG, ZH) erfordere dies eine Lebenszyklusbetrachtung. Einen solchen Antrag stellt auch Infrawatt.
12/32 054.11-00025/00003/00003/R491-0450