Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur ChemRRV

Ausnahmebewilligungen für Asbest enthaltende Gegenstände kritisch gegenüber. Der Umstand, dass aus optischen Gründen kein asbestfreies Material zum Einsatz kommen könne, sei zu wenig gewichtig. Zumindest aber sollten sich Ausnahmen für das Inverkehrbringen auf Natursteine beschränken. Nach dem Kanton VD sei es inakzeptabel, dass eine solche Ausnahme aus ästhetischen Gründen in Betracht gezogen würde. Was die Kennzeichnung betreffe (Ziff. 4 Abs. 4) seien im Übrigen die Hinweise auf die Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen beim Umgang mit asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen immer auf der Verpackung anzubringen, weil die Vermittlung in einer gleichwertigen Form nicht möglich sei. Der Kanton GE vermerkt, dass die betroffenen Kantone darüber zu informieren seien, wenn die Bundesbehörden eine Ausnahme an einen in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Akteur erteilen. Dies träfe im Übrigen auch für nach anderen Anhängen der ChemRRV erteilte Ausnahmebewilligungen zu. Nach neun Kantonen (AG, BE, GR, LU, NE, SO, TG, TI, VS), chemsuisse und VKCS solle das BAFU in Verwendung (d.h. in Nutzung) befindliche asbesthaltige Zubereitungen und Gegenstände identifizieren und eine Liste der «Verwendungen» für die kantonalen Vollzugsstellen bereithalten (Ziff. 6 Abs. 1).

SP, SGB und Unia lehnen die angestrebte Ausnahmebewilligung für das Verwenden von natürlich vorkommenden asbesthaltigen Gesteinen und Kunststeinen für punktuelle Reparatur- und Restaurationsarbeiten in bestehenden Bauten und Baudenkmälern ab. Gemäss SP würden die gesundheitlichen Risiken, die mit der Verwendung von Asbest verbunden seien, die Beibehaltung des ausnahmslosen Verbots rechtfertigen. Laut IST stelle die Revision der Bestimmungen über Asbest einen Rückschritt gegenüber dem Schutz der Umwelt, der Gesundheit der Arbeitnehmer (in der Schweiz und im Ausland) und auch der Bevölkerung dar. Dass Ausnahmebewilligungen für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Gegenstände aus ästhetischen Gründen erteilt werden können, sei laut IST nicht objektiv zu handhaben, da es sich um ein qualitatives Kriterium handle, dessen Bewertung individuell sehr unterschiedlich ausfallen könne. Es sei mit vielen Ausnahmeanträgen zu rechnen, die aus Gründen von tieferen Kosten, der Zeitersparnis oder aus Bequemlichkeit gestellt würden. Auch die Krebsliga steht der neu vorgesehenen Regelung kritisch gegenüber. Die Voraussetzungen zum Erhalt einer Ausnahmebewilligung seien klarer zu definieren. Zudem seien Anstrengungen bei der Suche nach Ersatzmaterialien zu intensivieren. FACH und Suva unterstützen die vorgeschlagene Regelung, die einen pragmatischen Weg darstellen würde. Solange die in den entsprechenden Suva-Publikationen definierten Schutzmassnahmen angewendet würden, sei die Arbeitssicherheit gewährleistet. NVS begrüsst die Anpassung und wünscht bei den Umsetzungsarbeiten miteinbezogen zu werden. Auch der HEV begrüsst die partielle Lockerung des Asbestverbots.

Vorschriften über Octylphenol, Nonylphenol und deren Ethoxylate (Anhang 1.8)

Die vorgeschlagene Begrenzung des Gehalts an Nonylphenolethoxylaten in waschbaren Textilien wird von der SP begrüsst, da damit eine Reduktion der Gewässerbelastung mit einer Stoffgruppe einhergehe, die das Hormonsystem von Fischen störe.

Vorschriften über Stoffe mit flammhemmender Wirkung (Anhang 1.9)

Laut Entwurf zu einer Änderung von Anhang 1.9 soll das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zellstoffisoliermaterialien in loser Form und von Zellstoffisoliermaterialien enthaltenden Gegenständen verboten werden, wenn sie anorganische Ammoniumsalze enthalten, es sei denn, die Emission von Ammoniak aus dem Isoliermaterial führt in einer Testkammer zu einem Volumengehalt von weniger als 3 ppm. HEV Schweiz begrüsst diese Vorschrift, es sollte jedoch auch sichergestellt werden, dass der Erwerber (Bauherr) über mögliche Ammoniakemissionen informiert werde. Die vorgesehene Vorschrift sei dahingehend mit einer Informationspflicht zu ergänzen. Weiter wird die neue Vorschrift von der SP begrüsst.

Vorschriften über Bisphenole (Anhang 1.10)

9/32 054.11-00025/00003/00003/R491-0450