Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 32 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Ergebnisbericht zur ChemRRV
3 Ergebnisbericht zur Änderung der ChemRRV
3.1 Ausgangslage
Infolge der Dynamik des EU-Chemikalienrechts, insbesondere wegen der Fortschreibung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung, ergibt sich ein stetiger Anpassungsbedarf der ChemRRV. Weiter ergeben sich für die Schweiz als Vertragspartei internationaler Verträge wie dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (SR 0.814.03), dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (SR 0.814.02) und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021) sowie dessen Erweiterung über die Reduzierung besonders klimaschädlicher teilhalogenierter Fluorkohlenwasserstoffe (Kigali-Amendment) Pflichten zur Umsetzung von neuen Regelungen für persistente organische Schadstoffe, ozonschichtabbauende Stoffe und Treibhausgase in der ChemRRV.
Für zehn Stoffe oder Stoffgruppen sieht der Entwurf zu einer Änderung der ChemRRV im Einklang mit dem EU-Recht neue Einschränkungen und Verbote vor, die entweder sehr weitreichend oder sehr spezifisch sind.
Vorschriften über in der Luft stabile Stoffe existieren in der ChemRRV bereits seit 2003. Diese wurden seither mehrfach angepasst. Die wirtschaftliche Entwicklung in der Schweiz erzeugt eine anhaltende Nachfrage nach in der Luft stabilen Stoffen als solche sowie nach Geräten und Anlagen, die mit diesen Stoffen betrieben werden. Deshalb besteht weiterhin regulatorischer Handlungsbedarf, um den Verbrauch und die Freisetzung dieser Stoffe zu reduzieren.
Unabhängig vom internationalen Recht besteht Änderungsbedarf bei den Vorschriften über Asbest und Teeröl enthaltendem Holz sowie Regelungsbedarf für Biozide, die anstelle verbotener Pflanzenschutzmittel auf versiegelten Flächen verwendet werden. Weil für Chrom(VI)-Verbindungen, die in galvanischen Verfahren zur Verchromung von Metall- und Kunststoffteilen verwendet werden, zurzeit keine Ersatzstoffe oder alternative Prozesse verfügbar sind, gilt für die Verwendung von kanzerogenen Chrom(VI)-Verbindungen in Prozessen, bei denen im Endprodukt Chrom nicht in sechswertiger Form vorliegt, eine Ausnahme vom generellen Verwendungsverbot. Den betroffenen Industrieverbänden wurde früh mitgeteilt, dass diese Ausnahme vom Verwendungsverbot für Chrom(VI)-Verbindungen mit einer Regelung zur Expositionsbegrenzung für Chrom(VI) am Arbeitsplatz ergänzt werden soll, damit das Gesundheitsrisiko von exponierten Personen in den betroffenen Betrieben reduziert wird, bis Alternativen für Chrom(VI) vorliegen werden und diese Ausnahmeregelung aufgehoben werden kann.
3.2 Eingegangene Stellungnahmen
Zur Änderungsvorlage für die ChemRRV sind 76 Stellungnahmen eingegangen Alle 26 Kantone, vier kantonale Organisationen, drei politische Parteien, drei Dachverbände der Gemeinden und Städte und 40 weitere Interessierte haben sich zur gesamten Vorlage oder gezielt zu spezifischen Vorschriften, von denen sie betroffen sind, geäussert.
3.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
3.3.1 Allgemeine Bemerkungen
Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass die Vorlage grundsätzlich Unterstützung findet: 21 Kantone, chemsuisse und VKCS begrüssen explizit die vorgesehene Angleichung der Vorschriften aus dem EU-Chemikalienrecht. Siebzehn Kantonen, chemsuisse und VKCS verlangen, dass sie möglichst zeitgleich wie in der EU in Kraft setzen, damit in der EU nicht verkehrsfähige Produkte nicht in der Schweiz abverkauft würden. Neunzehn Kantone, chemsuisse und VKCS begrüssen weiter die vorgesehenen, völkerrechtlich begründeten Massnahmen zum Schutz der Ozonschicht und zur Reduktion der Emissionen von
7/32 054.11-00025/00003/00003/R491-0450