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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten

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Art. 75 Abs. 2

2Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der ESTV auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes, für die Einforderung der Steuer gemäss diesem Gesetz sowie für die Erhebung der Unternehmensabgabe nach dem Bundesgesetz vom xx42 über elektronische Medien von Bedeutung sein können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der ESTV Unterlagen kostenlos zuzustellen.

Art. 88 Abs. 2 Bst. d

2Vorbehalten bleibt:

d. die Verrechnung dieses Überschusses mit geschuldeten Abgaben nach Artikel 84 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom xx43 über elektronische Medien.

6. Alkoholgesetz vom 21. Juni 193244 [in Revision]

Art. 42b Abs. 3 Bst. a

3Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser:

a. in elektronischen Medien nach Massgabe des Bundesgesetzes vom xx45 über elektronische Medien sowie im Radio;

7. Fernmeldegesetz vom 30. April 199746

Art. 2

Dieses Gesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, einschliesslich der Übertragung von Medienangeboten, soweit das Gesetz vom xx47 über elektronische Medien (BGeM) nichts anderes bestimmt.

8. Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201448

Art. 14 Abs. 3 Bst. a

3Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen:

a. Bundesgesetz vom xx49 über elektronische Medien;

42 SR …

43 SR ...

44 SR 680

45 SR …

46 SR 784.10

47 SR …

48 SR 817.0

49 SR …