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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten

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Art. 66 Aufbereitung

1Verwenden die Medienanbieterin und die Fernmeldedienstanbieterin für die Aufbereitung des Medienangebots unterschiedliche technische Verfahren, so sorgt die Fernmeldedienstanbieterin im Rahmen des Zumutbaren dafür, dass das Medienangebot, das sie nach Artikel 64 verbreiten muss, mindestens in der dem übrigen Medienangebot entsprechenden Qualität verbreitet wird.

2Die Fernmeldedienstanbieterin sorgt dafür, dass auf Medienangebote, die sie nach Artikel 64 verbreiten muss, im Rahmen ihrer eigenen technischen Möglichkeiten gleichwertig zum übrigen Medienangebot hingewiesen wird.

3Die Betreiberinnen und Anbieterinnen von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben den Medienanbieterinnen alle Auskünfte zu erteilen und ihnen gegenüber alle Unterlagen offenzulegen, die erforderlich sind, um die Rechte nach Absatz 2 geltend zu machen.

4Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste und deren Funktionalität ausdehnen.

Art. 67 Einschränkungen

Das BAKOM kann die Zuführung und Verbreitung eines Medienangebots ganz oder teilweise einschränken, wenn dieses:

a. das für die Schweiz verbindliche internationale Fernmelderecht verletzt;

b. die für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über inhaltliche Mindestanforderungen, Werbung oder Sponsoring dauernd und schwerwiegend verletzt; oder

c. mit einem Sendeverbot nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe g belegt ist.

Art. 68 Zeitversetztes Fernsehen

1Als zeitversetztes Fernsehen gilt das von einer Fernmeldedienstanbieterin verbreitete und aufgezeichnete Fernsehprogramm einer Medienanbieterin, welches die Fernmeldedienstanbieterin unter Wahrung der urheberrechtlichen Bestimmungen für ihre Endkundinnen und Endkunden während einer beschränkten Zeitspanne integral zum Abruf bereithält.

2Fernmeldedienstanbieterinnen, die zeitversetztes Fernsehen anbieten, dürfen keine Änderungen an den von ihnen aufgezeichneten und verbreiteten linearen schweizerischen Fernsehprogrammen vornehmen.

3Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Jugendschutzes Bestimmungen zur Zugänglichmachung von schweizerischen Fernsehprogrammen im Rahmen des zeitversetzten Fernsehens erlassen. Er berücksichtigt dabei in der Schweiz anerkannte Altersklassifizierungssysteme.

Art. 69 Bekanntmachungspflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen

1Der Bundesrat kann Fernmeldedienstanbieterinnen, die Medienangebote verbreiten, dazu verpflichten, dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen erforderlich sind, sowie behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich zu verbreiten.

2Für den Inhalt ist die Behörde verantwortlich, welche die Verbreitung veranlasst.

Art. 70 Empfangsfreiheit

Jede Person ist frei, die an die Allgemeinheit gerichteten, in- und ausländischen Medienangebote zu empfangen.

6. Titel: Indirekte Medienförderung

Art. 71 Aus- und Weiterbildung

1Die KOMEM kann die Aus- und Weiterbildung im Bereich des professionellen Journalismus finanziell unterstützen.

2Förderbeiträge werden auf Gesuch hin an Aus- und Weiterbildungsinstitutionen ausgerichtet, deren Kursangebot sich an Medienschaffende elektronischer Medien richtet.

Art. 72 Selbstregulierungsorganisationen der elektronischen Medien

1Die KOMEM kann die Selbstregulierung der elektronischen Medien finanziell unterstützen.

2Förderbeiträge werden auf Gesuch hin an nicht gewinnorientierte Organisationen ausgerichtet, welche die Qualität der Angebote im schweizerischen Journalismus fördern.

Art. 73 Nachrichtenagenturen

1Die KOMEM kann Nachrichtenagenturen finanziell unterstützen.

2Förderbeiträge werden auf Gesuch hin an nicht gewinnorientierte Organisationen ausgerichtet, deren Tätigkeit in der Grundversorgung elektronischer Medien mit Informationen besteht.

Art. 74 Innovative IT-Lösungen

1Die KOMEM kann die Entwicklung und zeitlich begrenzt den Betrieb innovativer digitaler Infrastrukturen unterstützen.

2Förderbeiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: