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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten

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Art. 60 Finanzaufsicht

1Die KOMEM prüft den Finanzhaushalt aufgrund der Berichterstattung der Medienanbieterinnen. Sie kann ergänzende Auskünfte verlangen.

2Sie kann bei den Medienanbieterinnen und den von ihr beherrschten Unternehmen vor Ort Nachprüfungen vornehmen.

3Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196713 ist nicht anwendbar.

Art. 61 Massnahmen bei Pflichtverletzungen

1Stellt die KOMEM im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung der Leistungsvereinbarung oder der Finanzaufsicht Mängel fest oder sind nicht mehr alle Kriterien nach den Artikeln 50 und 52 erfüllt, so kann sie:

a. von der betreffenden Medienanbieterin verlangen, geeignete Massnahmen zu treffen;

b. die betreffende Leistungsvereinbarung suspendieren oder von ihr zurücktreten.

2Bei wiederholten oder schweren Rechtsverletzungen oder auf Antrag der unabhängigen Beschwerdeinstanz für elektronische Medien (UBI) kann die KOMEM die Leistungsvereinbarung suspendieren oder von ihr zurücktreten.

3Sie kann auch Beiträge aus der Abgabe für elektronische Medien zurückfordern oder den Anspruch auf den Abgabenanteil vorübergehend kürzen.

5. Titel: Übertragung von Medienangeboten

Art. 62 Grundsatz

1Die Medienanbieterinnen können ihre Medienangebote gestützt auf das Fernmelderecht selbst verbreiten oder eine Fernmeldedienstanbieterin damit beauftragen.

2Artikel 47 FMG14 über die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen ist auf Medienanbieterinnen anwendbar, die ihre Medienangebote selbst verbreiten.

3Für die Aufsicht über die Übertragung von Medienangeboten ist das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuständig.

Art. 63 Frequenzen für den drahtlos-terrestrischen Rundfunk

1Der Bundesrat stellt sicher, dass ausreichend Frequenzen zur Verfügung stehen, um die Radio- und Fernsehprogramme zu verbreiten, die der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags (Art. 93 Abs. 2 BV) dienen.

2Er bestimmt Frequenzen oder Frequenzblöcke, die nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan nach Artikel 25 FMG15 für die Verbreitung von linearen Medienangeboten über Rundfunkfrequenzen eingesetzt werden.

3Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Freigabe von solchen Frequenzen und bei der Erteilung der Funkkonzessionen den Bedarf für die Erfüllung der Verbreitungspflichten nach Artikel 64. Sie konsultieren zu diesem Zweck die KOMEM.

Art. 64 Verbreitungspflicht

1Fernmeldedienstanbieterinnen, die lineare Medienangebote bündeln, müssen die linearen Medienangebote, die Gegenstand der Konzession der SRG oder einer Leistungsvereinbarung sind, unverändert und vollständig verbreiten; sie dürfen dafür von der Medienanbieterin kein Entgelt verlangen.

2Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht ausdehnen auf:

a. nicht lineare Medienangebote mit Leistungsauftrag;

b. Dienste, die mit einem Medienangebot technisch gekoppelt sind und einen inhaltlichen Bezug zu diesem aufweisen;

c. ausländische Medienangebote, die einen besonderen Beitrag zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meinungsbildung leisten.

3Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung von linearen Medienangeboten, die Gegenstand der Konzession der SRG oder einer Leistungsvereinbarung sind, darf die Funkkonzessionärin von den Medienanbieterinnen ein kostendeckendes Entgelt verlangen. Der Bundesrat regelt die anrechenbaren Kosten.

Art. 65 Zuführung und Schnittstellen

1Die Medienanbieterin ist für die Zuführung ihres Medienangebots bis zum Übergabepunkt zur Fernmeldedienstanbieterin zuständig. Sie trägt die entsprechenden Kosten.

2Der Bundesrat kann offene Schnittstellen vorschreiben und weitere Anforderungen an deren technische Ausgestaltung erlassen sowie deren Ort bestimmen. Er berücksichtigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.

13 SR 614.0

14 SR 784.10

15 SR 784.10