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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten

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7. Abschnitt: Finanzierung

Art. 38 Finanzierung

1Die SRG finanziert sich zur Hauptsache aus dem Ertrag der Abgabe für elektronische Medien (8. Titel). Weitere Einnahmequellen stehen ihr offen, soweit dieses Gesetz, die darauf gestützten Verordnungsbestimmungen und die Konzession keine Einschränkungen vorsehen richten sich nach diesem Gesetz, der Verordnung und der Konzession.

2Der Bundesrat kann bei der Festlegung der Höhe der Abgabe (Art. 78) einen Maximalbetrag für die kommerziellen Einnahmen festlegen.

Art. 39 Verwendung der finanziellen Mittel

1Die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen führen ihren Finanzhaushalt nach den anerkannten Grundsätzen der guten Praxis. Sie verhalten sich wirtschaftlich, verwenden ihre Mittel bestimmungsgemäss und sorgen für die langfristige Substanzerhaltung des Unternehmens.

2Die SRG verwendet ihren Abgabenanteil ausschliesslich zur Deckung des Aufwands, der sich aus der Erfüllung des Leistungsauftrags ergibt.

3Der Bundesrat kann einen Anteil der Abgabe festlegen, den die SRG für die Information nach Artikel 22 Absatz 2 verwenden muss.

4Der Bundesrat kann einen Anteil der Abgabe festlegen, den die SRG für Koproduktionen in den Bereichen Unterhaltung und Sport mit anderen schweizerischen Medienanbieterinnen verwenden muss.

5Erzielt die SRG in einem Geschäftsjahr einen Überschuss, so muss dieser als Reserve zur Deckung künftiger Verluste zurückbehalten werden.

6Erzielt die SRG mehr kommerzielle Einnahmen als vom Bundesrat nach Artikel 38 Absatz 2 festgelegt, so bildet sie mit diesen Mehreinnahmen Reserven.

7Entfällt eine Aktivität, die bei der Festlegung der Höhe der Abgabe erheblich war, so kann die KOMEM die SRG verpflichten, in der Höhe des entsprechenden Betrags Reserven zu bilden.

8Die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen wenden für die Mitglieder der leitenden Organe, für die Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders sowie für weiteres Personal, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200011 und die darauf gestützten Verordnungsbestimmungen sinngemäss an.

Art. 40 Rechnungslegung

1Die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen führen ihre Bücher nach den Vorschriften, die für Aktiengesellschaften gelten, und nach den von den Schweizer Börsen anerkannten Standards der Rechnungslegung.

2Sie führen getrennte Rechnungen für diejenigen Tätigkeiten, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen, und für ihre übrigen Tätigkeiten.

8. Abschnitt: Berichterstattung und Aufsicht

Art. 41 Dialog mit der Öffentlichkeit

1Die SRG führt über ihre Angebots- und Unternehmensentwicklung einen regelmässigen Dialog mit der Öffentlichkeit.

2Sie lässt die Erfüllung der Angebotsziele regelmässig von externen Fachstellen überprüfen und publiziert die Ergebnisse.

3Die Konzession regelt die Einzelheiten.

Art. 42 Berichterstattung gegenüber der KOMEM

1Die SRG legt der KOMEM jährlich Folgendes vor:

a. einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags;

b. die Unternehmensstrategie;

c. die Konzernrechnung;

d. die Jahresrechnung, den Voranschlag, die Finanzplanung und den Jahresbericht der SRG und der von ihr beherrschten Unternehmen;

e. den umfassenden Bericht der Revisionsstelle an den Verwaltungsrat.

2Die Konzession regelt die zeitlichen und inhaltlichen Aspekte der Berichterstattung.

Art. 43 Überprüfung der Erfüllung des Leistungsauftrags

1Die KOMEM überprüft regelmässig die Erfüllung des Leistungsauftrags durch die SRG.

2Sie stützt sich dabei auf die Berichterstattung der SRG und auf konkrete Forschungsergebnisse.

3Sie kann von der SRG im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung des Leistungsauftrags Auskünfte oder die Herausgabe von Akten verlangen.

11 SR 172.220.1