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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten
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b. Sie stellen das Übertragungssignal für die gewünschten Teile des Ereignisses zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung.
3Die Kommission für elektronische Medien (KOMEM) kann Organisatoren von öffentlichen Ereignissen und Medienanbieterinnen mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 100 verpflichten, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu ergreifen.
Art. 11 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
1Die Medienanbieterinnen sind verpflichtet, einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit freien Zugang zur Berichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu gewähren.
2Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt eine Liste internationaler und nationaler Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und aktualisiert sie regelmässig.
3Für die Medienanbieterinnen sind die von den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen geführten Listen hinsichtlich des freien Zugangs im betreffenden Staat verbindlich.
Art. 12 Förderungspflichten
1Der Bundesrat kann Anbieterinnen von Fernsehprogrammen ohne Leistungsauftrag, die ein nationales oder sprachregionales Programm anbieten, dazu verpflichten:
a. einen wesentlichen Anteil der massgebenden Sendezeit schweizerischen und anderen europäischen Werken vorzubehalten;
b. einen angemessenen Anteil der Sendezeit oder der Programmkosten für schweizerische oder andere andere europäische Werke von unabhängigen Herstellern vorzubehalten.
2Anbieterinnen nach Absatz 1, deren Programme Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilme enthalten, müssen mindestens vier Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Schweizer Filmen aufwenden, andernfalls erhebt das BAKOM eine Förderungsabgabe von höchstens vier Prozent ihrer Bruttoeinnahmen.
3Die Pflicht nach Absatz 2 gilt auch für Veranstalterinnen eines nationalen oder sprachregionalen Programmfensters in einem ausländischen Fernsehprogramm, das Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilme enthält.
4Für die SRG und die Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung gelten besondere Bestimmungen (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28).
5Die Verwendung der Filmförderungsabgabe richtet sich nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 20016.
3. Titel: Werbung und Sponsoring
Art. 13 Erkennbarkeit der Werbung
1Werbung muss von Medienbeiträgen deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein.
2Der Bundesrat kann Formen der Werbung, welche die Trennung oder die Erkennbarkeit gefährden, verbieten oder besonderen Bestimmungen unterwerfen.
3Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Medienanbieterin, die regelmässig in Medienbeiträgen auftreten, dürfen in der Werbung in Medienangeboten der Anbieterin nicht mitwirken. Der Bundesrat kann für Medienanbieterinnen mit beschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Ausnahmen vorsehen.
Art. 14 Werbeverbote
1Unzulässig ist Werbung, die:
a. religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;
b. zu einem Verhalten anregt, das die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet.
2Unzulässig ist Werbung für:
a. politische Parteien, Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren, sowie Themen, die Gegenstand von Volksabstimmungen sind;
b. religiöse Bekenntnisse sowie Institutionen und Personen, die eine Religion vertreten;
c. Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f des Tabakproduktegesetzes vom xx7 sowie Gegenstände, die mit einem Tabakprodukt eine funktionale Einheit bilden;
d. alkoholische Getränke nach dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 19328.
3Unzulässig sind:
a. Werbung für Arzneimittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20009;
b. Verkaufsangebote für Arzneimittel.
4Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung.
5 SR 0.784.405
6 SR 443.1
7(in Entstehung)
8SR 680