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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten
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c. die Höhe und die Verwendung des Beitrags aus der Abgabe für elektronische Medien;
d. weitere Anforderungen und Auflagen an das Medienangebot.
2Sie wird für maximal fünf Jahre abgeschlossen. Die einmalige Verlängerung einer Leistungsvereinbarung ist möglich.
Art. 54 Übertragung der Leistungsvereinbarung und Meldung von Beteiligungen
1Die Übertragung einer Leistungsvereinbarung auf Dritte ist nur mit Zustimmung der KOMEM möglich. Diese stimmt zu, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 50 weiterhin erfüllt sind und die Leistungserbringung gesichert ist.
2Als Übertragung der Leistungsvereinbarung gilt auch ihr wirtschaftlicher Übergang.
3Gehen Medienanbieterinnen mit Leistungsvereinbarungen nach dem Abschluss der Leistungsvereinbarung namhafte Beteiligungen an anderen Medienunternehmen ein, so müssen sie dies der KOMEM melden. Die KOMEM kann bei Bedarf Massnahmen nach Artikel 61 ergreifen.
4Ein wirtschaftlicher Übergang oder eine namhafte Beteiligung liegen vor, wenn mehr als ein Drittel des Aktien-, Stamm oder Genossenschaftskapitals oder gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals oder der Stimmrechte übergehen.
3. Abschnitt: Finanzierung
Art. 55 Höhe der Beiträge
1Die KOMEM berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Beiträge die Kosten für die Produktion des publizistischen Angebots, ihre übrigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie das Geschäftsmodell der Medienanbieterin.
2Der Bundesrat legt fest, welche Kosten bei der Festlegung des Abgabenanteils der Angebote nach den Artikeln 47–49 berücksichtigt werden, sowie den prozentualen Anteil, den der Beitrag an den anrechenbaren Kosten höchstens ausmachen darf. Er regelt die Anrechenbarkeit von Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden.
Art. 56 Verwendung der finanziellen Mittel und Rechnungslegung
1Die Medienanbieterin und die von ihr beherrschten Unternehmen führen ihren Finanzhaushalt nach den anerkannten Grundsätzen der guten Praxis. Sie verhalten sich wirtschaftlich und verwenden ihre Mittel bestimmungsgemäss.
2Sie verwenden den ihr zugewiesenen Abgabenanteil ausschliesslich zur Deckung des Aufwands, der sich aus der Erfüllung des Leistungsauftrags ergibt.
3Sie führen getrennte Rechnungen für diejenigen Tätigkeiten, die zur Erfüllung des Leistungsauftrags dienen, und für ihre übrigen Tätigkeiten.
4Erzielen sie mit den Tätigkeiten, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen, in einem Geschäftsjahr einen Überschuss, so muss dieser als Reserve zur Deckung künftiger Verluste zurückbehalten werden.
4. Abschnitt: Berichterstattung und Aufsicht
Art. 57 Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit
1Die Medienanbieterinnen legen zuhanden der Öffentlichkeit jährlich Rechenschaft über ihren Beitrag für die Demokratie und die Gesellschaft ab. Sie zeigen auf, in welcher Weise sie zur Medienvielfalt in der Region beitragen, auf die sich ihre publizistischen Leistungen beziehen.
2Die KOMEM legt die Anforderungen an die Rechenschaft fest.
Art. 58 Berichterstattung gegenüber der KOMEM
1Die Medienanbieterinnen legen der KOMEM jährlich Folgendes vor:
a. den Tätigkeitsbericht;
b. die Jahresrechnung, den Voranschlag, die Finanzplanung und den Jahresbericht des eigenen Unternehmen und der von ihnen beherrschten Unternehmens;
c. den umfassenden Bericht der Revisionsstelle an den Verwaltungsrat;
d. einen Bericht über die Wirtschaftlichkeit der Verwendung der Mittel.
2Die KOMEM legt die zeitlichen und inhaltlichen Aspekte der Berichterstattung sowie die Angaben, die sie veröffentlichen wird, fest.
Art. 59 Überprüfung der Erfüllung der Leistungsvereinbarung
1Die KOMEM überprüft regelmässig, ob die Medienanbieterinnen die vereinbarten Leistungen und Angebote erbringen und sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Sie kann bei Bedarf Dritte beiziehen.
2Sie kann die Medienanbieterinnen im Rahmen der Überprüfung zu Auskünften und zur Herausgabe von Akten verpflichten.