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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten
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3Die zuständige Behörde kann die Gebühr dennoch erheben, wenn die Anbieterin bzw. die Verfügungsempfängerin oder der Verfügungsempfänger durch ihr oder sein Verhalten ausserordentlichen Aufwand verursacht.
4Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest. Er strebt die vollständige Deckung der Kosten durch den Gebührenertrag an. Bei Medienanbieterinnen mit werbefreiem Angebot oder geringen Einnahmen sieht er reduzierte Gebühren vor.
5Die zuständige Behörde kann von dem oder der Gebührenpflichtigen eine angemessene Sicherheit verlangen.
12. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Vollzug sowie Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 120 Vollzug
1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Ausgenommen sind Ausführungsbestimmungen zu Inhalt, Umfang und Erfüllung von publizistischen Leistungen der SRG und der Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung.
2Er kann den Erlass der administrativen und technischen Vorschriften dem UVEK übertragen.
Art. 121 Internationale Verträge
Der Bundesrat kann die Kompetenz, internationale Verträge administrativen oder technischen Inhalts selbstständig abzuschliessen, dem UVEK oder dem BAKOM übertragen.
Art. 122 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 123 Konzessionen nach bisherigem Recht
1Die Konzession der SRG sowie andere Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil, die nach Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 24. März 200633 über Radio und Fernsehen (RTVG) erteilt wurden, gelten bis zu ihrem Ablauf.
2Der Bundesrat kann die Konzession der SRG um längstens zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern, das UVEK die übrigen Konzessionen.
3Veranstalter mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil können auf ihre Konzession jederzeit verzichten.
4Solange eine Konzession weiter gilt, untersteht sie dem RTVG.
Art. 124 Funkkonzessionen
Eine Funkkonzession zur analogen drahtlos-terrestrischen Verbreitung, die an Veranstalter nach Artikel 123 erteilt wurde, gilt gleich lang wie die entsprechende Veranstalterkonzession.
Art. 125 Verwendung der Abgabe für elektronische Medien
1Solange die Konzessionen nach Artikel 123 weiterhin gelten, werden die darin vorgesehenen Leistungsaufträge und die Untertitelung nach bisherigem Recht (Art. 68a Abs. 1 Bst. a, b und e RTVG) aus dem Ertrag der Abgabe für elektronische Medien finanziert.
2Die KOMEM gibt dem Bundesrat für die ersten zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Empfehlung betreffend den für die Abgabehöhe massgebenden Bedarf ab (Art. 78 Abs. 1).
3Sind bei der ersten Festlegung der Höhe der Abgabe für elektronische Medien noch Mittel aus der Radio- und Fernsehabgabe vorhanden, so werden diese in das neue System überführt und angerechnet.
Art. 126 Hängige Aufsichtsverfahren
Die nach bisherigem Recht zuständigen Behörden beurteilen nach bisherigem Recht einschliesslich des bisherigen Verfahrensrechts Aufsichtsverfahren, die:
a. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind; oder
b. während der Weitergeltung der bisherigen Konzessionen nach Artikel 123 einzuleiten sind.
33 AS 2007 737, 2010 371, 2015 3977, 2016 689 2131