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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten

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2Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltszugehörigkeit, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.

3Der Bundesrat regelt die Periodizität und die Fälligkeit der Abgabe sowie die Verjährung der Abgabepflicht.

Art. 80 Privathaushalte: Abgabepflicht

1Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten.

2Die Definition des Privathaushalts richtet sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung.

3Für die Abgabe eines Privathaushalts haften diejenigen volljährigen Personen solidarisch:

a. für die der Haushalt ihr Hauptwohnsitz ist, analog zur Definition der Niederlassungsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 200617 (RHG); oder

b. die keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz haben und für die der Haushalt ihr Nebenwohnsitz ist, analog zur Definition der Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe c RHG.

4Die Haftung einer Person erstreckt sich auf die Forderungen aus den Abgabeperioden, bei deren Beginn die Person zum entsprechenden Haushalt gehört.

5Verlassen innerhalb des Monats alle volljährigen Personen den Haushalt, dem sie zu Beginn des Monats angehört haben, so gilt der Haushalt am letzten Tag dieses Monats als aufgelöst.

Art. 81 Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht

1Von der Abgabe befreit sind:

a. auf ihr Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200618 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle;

b. Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200719 (GSG) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;

c. taubblinde Personen, sofern ihrem Privathaushalt keine abgabepflichtigen Personen angehören.

2Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.

Art. 82 Kollektivhaushalte

1Für jeden Kollektivhaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten.

2Die Definition des Kollektivhaushalts richtet sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung.

3Die Abgabe wird von der privat- oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Kollektivhaushalts geschuldet.

Art. 83 Erhebung der Haushaltabgabe

1Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen. Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungsrecht ist anwendbar.

2Das BAKOM übt die Aufsicht über die Erhebungsstelle aus.

Art. 84 Kompetenzen und Aufgaben der Erhebungsstelle

1Die Erhebungsstelle kann gegenüber den abgabepflichtigen Personen Verfügungen über die Abgabepflicht erlassen.

2Sie wird dabei als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196820 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) tätig. Sie kann nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 188921 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG.

3Sie darf keine anderen als die ihr nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten verfolgen.

4Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie ihre Jahresrechnung.

Art. 85 Datenbearbeitung durch die Erhebungsstelle

1Die Datenbearbeitung und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199222 über den Datenschutz.

17SR 431.02

18SR 831.30

19SR 192.12

20 SR 172.021

21 SR 281.1

22 SR 235.1