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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten

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a. Die Infrastruktur ermöglicht oder optimiert die Beschaffung, die Herstellung oder die Verbreitung von journalistischen Inhalten oder sie erleichtert die Auffindbarkeit der Inhalte.

b. Die Infrastruktur steht allen Medienanbieterinnen offen.

c. Die Infrastruktur trägt zur publizistischen Vielfalt bei.

Art. 75 Gemeinsame Bestimmungen

1Der Bundesrat regelt die Anrechenbarkeit von Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden.

2Er legt den maximalen Anteil an den anrechenbaren Kosten fest; dieser beträgt höchstens 80 Prozent.

3Er regelt die Vergabekriterien.

4Die Förderleistungen werden aus dem Ertrag der Abgabe für elektronische Medien entrichtet.

7. Titel: Medienforschung und Statistik

Art. 76

1Die KOMEM und das BAKOM können Aufträge erteilen und auf Gesuch hin Beiträge für wissenschaftliche Forschungsprojekte gewähren, deren Ergebnisse Hinweise insbesondere auf publizistische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und technische Entwicklungen der elektronischen Medien liefern und die Auskunft über die publizistischen Leistungen sowie die Nutzung der elektronischen Medien geben. Sie stellen die Forschungsergebnisse so weit als möglich der Öffentlichkeit zur Verfügung.

2Das BAKOM erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden für die Rechtsanwendung und die Übersicht über den Markt benötigen.

8. Titel: Abgabe für elektronische Medien

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 77 Grundsätze

1Der Bund erhebt eine Abgabe, um die Erfüllung des Leistungsauftrags der elektronischen Medien (Art. 93 Abs. 2 BV16) zu finanzieren.

2Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.

3Die Erhebungsstellen der Haushalt- und Unternehmensabgabe überweisen den Nettoertrag an die KOMEM.

4Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung, mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen, nicht ausgewiesen. Nicht verwendete Abgabenanteile werden in der Bundesbilanz ausgewiesen.

Art. 78 Höhe der Abgabe und Verteilung des Ertrags auf die Verwendungszwecke

1Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der Empfehlung der KOMEM die Beträge für die Verwendungszwecke und die Höhe der Abgabe für elektronische Medien fest. Die Verwendungszwecke sind:

a. die Finanzierung des Leistungsauftrags der SRG (Art. 38 Abs. 1);

b. die Unterstützung von Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung (Art. 44 Abs. 3);

c. die Unterstützung der Aus- und Weiterbildung (Art. 71), von Selbstregulierungsorganisationen der elektronischen Medien (Art. 72), Nachrichtenagenturen (Art. 73) und innovativer IT-Lösungen (Art. 74);

d die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sowie des BAKOM im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 83-86 und 87-91).

2Der Anteil für den Zweck nach Absatz 1 Buchstabe b beträgt maximal 6 Prozent des Gesamtertrags und nach Absatz 1 Buchstabe c maximal 2 Prozent.

3Beim Entscheid nach Absatz 1 rechnet der Bundesrat einen allfälligen Ertragsüberschuss aus den Vorjahren sowie die Reserven nach Artikel 39 Absätze 4 und 5 an.

4Er berücksichtigt bei der Festlegung der Verteilung und der Höhe der Abgabe die Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.

5Er überprüft die Höhe der Abgabe alle zwei Jahre.

2. Kapitel: Haushaltabgabe

Art. 79 Allgemeine Bestimmungen

1Die Pflicht der Mitglieder eines Haushalts, die Abgabe zu entrichten, beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.

16 SR 101