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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten
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k. Verbreitung: der Teil der fernmeldetechnischen Übertragung nach Artikel 3 Buchstabe c FMG4, der für die Allgemeinheit bestimmt ist.
2. Titel: Grundsätze
Art. 5 Staatsunabhängigkeit und Autonomie
1Die Unabhängigkeit der elektronischen Medien vom Staat ist gewährleistet.
2Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Medienanbieterinnen an keine Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
3Die Medienanbieterinnen sind in der Gestaltung ihrer Medienbeiträge und der Werbung frei, insbesondere in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung. Sie tragen dafür die Verantwortung.
Art. 6 Impressumspflicht
1Die Medienanbieterinnen müssen ihre Kontaktangaben leicht, unmittelbar und ständig zugänglich machen.
2Sie geben dazu insbesondere Folgendes an:
a. Adresse, einschliesslich weiterer Angaben zur schnellen, unmittelbaren und wirksamen Kontaktaufnahme;
b. Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörden.
Art. 7 Mindestanforderungen bezüglich Medienangeboten
1Die Medienanbieterinnen sind verpflichtet, bei der Gestaltung ihrer Angebote, einschliesslich der Werbung, die Grundrechte zu beachten. Dabei müssen sie insbesondere die Achtung der Menschenwürde gewährleisten.
2Medienbeiträge, die diskriminieren, zum Hass gegen bestimmte Gruppierungen oder Angehörige einer Gruppierung aufrufen, die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sind verboten.
3Die Medienanbieterinnen müssen in ihren Medienbeiträgen mit Informationsgehalt Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, sodass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
4Medienbeiträge und Werbung dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, die verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz nicht gefährden.
Art. 8 Jugendschutz
1Medienbeiträge und Werbung dürfen Minderjährige in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen oder sozialen Entwicklung nicht gefährden.
2Die Medienanbieterinnen müssen geeignete Massnahmen treffen, damit Medienbeiträge und Werbung, welche die Entwicklung von Minderjährigen gefährden könnten, üblicherweise von diesen nicht gehört oder gesehen werden, beispielsweise durch:
a. die zeitliche Ansetzung oder Bereithaltung;
b. optische oder akustische Kennzeichnung;
c. Altersüberprüfungs-, Filter- oder Verschlüsselungssysteme;
d. Bereitstellung von Kontrollsystemen für Erziehungsberechtigte;
e. Bereitstellung von Melde- und Bewertungssystemen.
3Sie wenden dabei in der Schweiz anerkannte Altersklassifizierungssysteme an.
Art. 9 Aufbereitung für Menschen mit einer Sinnesbehinderung
1Anbieterinnen von Fernsehprogrammen ohne Konzession oder Leistungsvereinbarung, die ein nationales oder sprachregionales Programm anbieten, müssen einen angemessenen Anteil der Medienbeiträge in einer für Menschen mit einer Sinnesbehinderung geeigneten Weise aufbereiten.
2Der Bundesrat regelt den Umfang der Verpflichtung nach Absatz 1. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Eignung des Medienangebots für eine solche Aufbereitung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Medienanbieterin.
3Für die SRG und die Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung gelten besondere Bestimmungen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 3).
Art. 10 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen
1Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jede Medienanbieterin das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2Organisatoren von öffentlichen Ereignissen und Medienanbieterinnen, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind zu Folgendem verpflichtet:
a. Sie gewähren jeder interessierten Medienanbieterin Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben.