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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten

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Art. 100 Massnahmen bei Rechtsverletzungen

Stellen die Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer allgemeinen Aufsicht eine Rechtsverletzung fest, so können sie von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:

a. den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt;

b. sie über die getroffenen Vorkehrungen zu informieren;

c. dem Bund die Einnahmen abzuliefern, die durch die Verletzung erzielt wurden.

Art. 101 Verwaltungssanktionen

1Die Aufsichtsbehörden können mit einem Betrag bis zu zehn Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:

a. gegen eine rechtkräftige Verfügung der Aufsichtsbehörde oder einen rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelbehörde verstösst;

b. Vorschriften über Werbung und Sponsoring verletzt, die in diesem Gesetz (Art. 7, 8, 13–19 und 27), den Ausführungsbestimmungen oder den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind;

c. die Vorschriften über die Verbreitungspflicht (Art. 64) verletzt;

d. das Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen (Art. 10) nicht gewährt;

e. den freien Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 11) nicht gewährt.

2Mit einem Betrag bis zu 10 000 Franken kann belastet werden, wer einer der folgenden Pflichten nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht:

a. Bekanntmachungspflichten (Art. 20 Abs. 4 und 69);

b. Auskunftspflicht (Art. 99);

c. Pflicht zur Berichterstattung (Art. 42 und 58);

d. Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Medienangeboten (Art. 98).

Art. 102 Information der Öffentlichkeit

1Die Aufsichtsbehörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie können ihre Entscheide veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen.

2Sie dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

Art. 103 Datenschutz

1Die Aufsichtsbehörden können besonders schützenswerte Daten bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist.

2Die Datenbearbeitung der Aufsichtsbehörden und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199232 über den Datenschutz.

2. Kapitel: Aufsicht über den Inhalt von Medienbeiträgen und Recht auf Aufnahme in das Medienangebot

1. Abschnitt: Beanstandungsverfahren bei der Ombudsstelle

Art. 104 Beanstandung

1Jede Person kann bei der zuständigen Ombudsstelle (Art. 117) Folgendes beanstanden:

a. den Inhalt eines veröffentlichten Medienbeitrags wegen Verletzung der Artikel 7, 8 und 20 Absatz 1;

b. die Weigerung einer Medienanbieterin, bestimmte Darbietungen oder Informationen in ihr Medienangebot aufzunehmen, sofern ein verfassungs- oder menschenrechtlicher Anspruch darauf besteht (Recht auf Aufnahme in das Medienangebot).

2Die Beanstandung muss innerhalb von zwanzig Tagen nach der Veröffentlichung des betreffenden Medienbeitrags oder nach der Verweigerung der Aufnahme in das Medienangebot eingereicht werden.

3Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Medienbeiträge, so beginnt die Frist mit der Veröffentlichung des letzten Beitrags. Beiträge, die länger als drei Monate vor dem letzten veröffentlicht wurden, können nicht beanstandet werden.

4Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen, kurz zu begründen und, sofern sie nicht lineare Medienbeiträge betrifft, zu dokumentieren.

Art. 105 Behandlung

1Die Ombudsstelle prüft die Beanstandung und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere:

a. die Angelegenheit mit der betreffenden Medienanbieterin besprechen oder ihr in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen;

b. eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten organisieren;

32 SR 235.1