Vorlage

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

2Die Erhebungsstelle kann zur Abklärung der Befreiung nach Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a von der Abgabe Daten bearbeiten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit sowie auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen.

3Sie trifft zum Schutz der Daten vor unbefugter Bearbeitung organisatorische und technische Massnahmen. Sie darf Daten, von denen sie aufgrund ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz Kenntnis hat, nur für die Erhebung und das Inkasso der Abgabe bearbeiten; sie darf diese Daten nur zu diesen Zwecken an Dritte weitergeben.

4Daten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit sowie auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen, dürfen Dritten nicht bekanntgegeben werden. Sie dürfen bei Dritten inhaltlich verschlüsselt gespeichert werden. Die Verschlüsselung darf nur durch die Erhebungsstelle aufgehoben werden.

5Personen, die Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben wahrnehmen, dürfen Daten nach Absatz 3 in den Informationssystemen bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden.

6Werden die Aufgaben nach Artikel 83 einer anderen Erhebungsstelle übertragen, so muss die aktuelle Erhebungsstelle der Nachfolgerin die für die Erhebung der Abgabe und das Inkasso notwendigen Daten rechtzeitig und unentgeltlich in elektronischer Form übergeben. Nach erfolgter Übergabe muss sie die nicht mehr benötigten Daten vernichten.

Art. 86 Bezug der Daten zu Haushalten

1Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen aus folgenden Registern:

a. den Einwohnerregistern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a RHG23);

b. dem Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Art. 2 Abs. 1 Bst. c RHG).

2Sie bezieht die Daten über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach Artikel 10 Absatz 3 RHG.

3Die Kantone und Gemeinden stellen der Erhebungsstelle die Daten aus ihren Einwohnerregistern in der erforderlichen Aufbereitung und Periodizität auf der Informations- und Kommunikationsplattform des Bundes in verschlüsselter Form zur Verfügung.

4Die Erhebungsstelle kann die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194624 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) systematisch verwenden:

a. zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe;

b. bei Rückfragen an Gemeinden und Kantone zu gelieferten Daten.

5Der Bundesrat bestimmt, welche Daten die Erhebungsstelle nach Absatz 1 beziehen kann. Er regelt die Einzelheiten betreffend den Umfang und die Aufbereitung der Daten sowie die Periodizität der Datenlieferungen.

3. Kapitel: Unternehmensabgabe

Art. 87 Abgabepflicht der Unternehmen

1Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200925 (MWSTG) den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz erreicht hat.

2Als Unternehmen gilt, wer Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat und bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist.

3Als Umsatz gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.

4Der Bundesrat kann vorsehen, dass Dienststellen von Gemeinwesen und Unternehmen sich für die Unternehmensabgabe zusammenschliessen können, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 2 beziehungsweise 13 MWSTG erfüllen.

5Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.

6Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).

7Der Bundesrat kann für Unternehmen in der tiefsten Tarifkategorie, die im Abgabejahr einen Verlust oder einen geringen Gewinn erzielen, die Rückerstattung der geleisteten Abgabe vorsehen.

Art. 88 Erhebung der Unternehmensabgabe

1Die ESTV erhebt die Abgabe.

2Sie stuft jedes abgabepflichtige Unternehmen jährlich in eine Tarifkategorie ein und stellt die Abgabe in Rechnung.

3Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen der Mehrwertsteuer vor, so stuft die ESTV es nach Ermessen ein.

4Ist die Einstufung in eine Tarifkategorie für die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode vorläufig nicht möglich, so erhebt die ESTV die Abgabe erst, wenn die Tarifkategorie bestimmt ist.

23 SR 431.02

24 SR 831.10

25 SR 641.20