Vorlage
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage
3Sie veröffentlicht jährlich einen konsolidierten Finanzbericht über den Ertrag und die Verwendung der Abgabe für elektronische Medien. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 94 Unabhängigkeit
Die KOMEM ist unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Art. 95 Organisation
1Die KOMEM organisiert sich selbst.
2Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.
3Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und ihre Geschäftsführung. Sie kann den Erlass vorsorglicher Massnahmen und Entscheide von untergeordneter Tragweite an einen Ausschuss oder an das Sekretariat delegieren.
4Die KOMEM ist administrativ dem UVEK zugeordnet.
Art. 96 Sekretariat
1Die KOMEM regelt die Aufgaben des Sekretariats in ihrem Reglement.
2Die Direktion wird von der KOMEM gewählt; die Wahl bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
3Die Geschäftsleitung ist für das Sekretariat verantwortlich. Sie bestimmt das Personal.
4Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der KOMEM vor. Insbesondere holt es Auskünfte ein, organisiert Ausschreibungen, leitet Verhandlungen, führt Untersuchungen durch und erlässt die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Es stellt der KOMEM Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
5Das Arbeitsverhältnis der Sekretariatsmitglieder richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
10. Titel: Aufsicht und Rechtsschutz
1. Kapitel: Allgemeine Aufsicht
Art. 97 Grundsätze
1Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wacht die KOMEM darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden.
2Aufsichtsmassnahmen, die sich auf die Produktion und die Vorbereitung der Medienangebote beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.
3Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, sind die Bestimmungen des VwVG30 anwendbar.
Art. 98 Aufzeichnung und Aufbewahrung von Medienangeboten
1Anbieter schweizerischer Medienangebote müssen alle Medienangebote aufzeichnen und die Aufzeichnungen sowie die betreffenden Materialien und Unterlagen während mindestens vier Monaten aufbewahren.
2Der Bundesrat regelt die Dauer und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für nicht lineare Medienangebote unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der Zumutbarkeit.
3Wird innerhalb der Aufbewahrungsfrist bei der Ombudsstelle eine Beanstandung eingereicht oder bei der UBI Beschwerde erhoben oder wird von Amtes wegen ein Aufsichtsverfahren eröffnet, so müssen die betreffenden Aufzeichnungen, Materialien und Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.
Art. 99 Auskunftspflicht
1Die Medienanbieterinnen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unentgeltlich Auskünfte zu erteilen und dieser die Akten herauszugeben, die sie im Rahmen ihrer Regulierungs- und Aufsichtstätigkeit benötigt.
2Der Auskunftspflicht unterliegen auch juristische und natürliche Personen:
a. an denen die Medienanbieterin namhaft beteiligt ist oder die an der Medienanbieterin namhaft beteiligt sind und die im Markt der elektronischen Medien oder in verwandten Märkten tätig sind;
b. die für die Medienanbieterin Werbung oder Sponsoring akquirieren;
c. die für die Medienanbieterin den Hauptteil des Medienangebots produzieren;
d. die ein öffentliches Ereignis nach Artikel 10 organisieren;
e. die zur Verbreitung von Medienangeboten verpflichtet sind oder Medienangebote aufbereiten.
3Das Recht zur Verweigerung der Auskunft oder der Aktenherausgabe richtet sich nach Artikel 16 VwVG31.