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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten

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Anhang (Art. 116)

I

Das Bundesgesetz vom 24. März 200634 über Radio und Fernsehen wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200235

Art. 9 Abs. 3 Bst. d Ziff. 3

Aufgehoben

2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200536

Art. 83 Bst. p Einleitungssatz

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

p. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs sowie der Post betreffend:

Art. 86 Abs. 1 Bst. c

1Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:

c. der unabhängigen Beschwerdeinstanz für elektronische Medien;

3. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 199237

Art. 22a Abs. 1 Einleitungssatz

1Die folgenden Rechte an Archivwerken von Sendeunternehmen können unter Vorbehalt von Absatz 3 nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden:

Art. 24b Abs. 1

1Gegenüber den Sendeunternehmen kann das Vervielfältigungsrecht an nicht-theatralischen Werken der Musik bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern zum Zweck der Sendung nur über eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

4. Filmgesetz vom 14. Dezember 200138

Art. 15 Abs. 2

2Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von Anbieterinnen von Fernsehprogrammen sowie allfällige Leistungen und Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt und zweckgebunden für die Filmförderung verwendet.

Art. 19 Abs. 3

3Ausgenommen ist die Verwertung durch Fernsehveranstalter in Programmen nach Artikel 3 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom xx39 über elektronische Medien.

5. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200940

Art. 25 Abs. 2 Bst. b

2Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung:

b. auf den Dienstleistungen, die Medienanbieterinnen mit Konzession oder mit Leistungsvereinbarung gestützt auf den Leistungsauftrag nach dem Bundesgesetz vom xx41 über elektronische Medien erbringen;

34AS 2007 737, 2010 371, 2015 3977, 2016 689 2131

35SR 151.3

36 SR 173.110

37 SR 231.1

38 SR 443.1

39 SR …

40 SR 641.20

41 SR …