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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten
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a. dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich sind, sowie behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich veröffentlichen;
b. die Bevölkerung über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200410 (PublG) dringlich oder nach Artikel 7 Absatz 4 PublG ausserordentlich veröffentlicht werden.
5Für den Inhalt der Bekanntmachung oder Information ist die anordnende Behörde verantwortlich.
2. Kapitel: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
1. Abschnitt: Leistungsauftrag
Art. 21 Grundsätze
1Die KOMEM erteilt der SRG eine Konzession. Diese legt den Leistungsauftrag der SRG fest, insbesondere Art und Umfang der Medienangebote. Die Konzession wird für maximal zehn Jahre erteilt.
2Das publizistische Angebot der SRG besteht im Wesentlichen aus Audio- und audiovisuellen Medienbeiträgen.
3Die SRG orientiert sich am Gemeinwohl und bietet dem Publikum eine verlässliche Orientierung in Staat und Gesellschaft.
4Sie fördert mit der Gesamtheit ihres publizistischen Angebots das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen, Religionen und gesellschaftlichen Gruppierungen in der Schweiz. Sie berücksichtigt die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone.
5Sie trägt mit ihrem publizistischen Angebot den unterschiedlichen Anliegen und Interessen des Publikums Rechnung und strebt eine hohe Akzeptanz und Reputation an.
6Sie gestaltet ihr publizistisches Angebot autonom und handelt unabhängig vom Staat sowie von einzelnen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Gruppierungen.
7Die Verbreitung und die Form des publizistischen Angebots der SRG sind darauf ausgerichtet, die Zielgruppen auf effiziente und innovative Art zu erreichen.
8Die SRG strebt keinen Gewinn an.
Art. 22 Inhalt des Leistungsauftrags
1Die SRG bietet inhaltlich umfassende Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Bildung sowie Angebote in den Bereichen Unterhaltung und Sport an, die sich von anderen kommerziellen Angeboten unterscheiden.
2Sie trägt zur freien Meinungsbildung des Publikums bei. Sie informiert insbesondere über politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche, kulturelle und soziale Zusammenhänge und legt den Schwerpunkt auf die Darstellung und Erklärung des Geschehens auf internationaler, nationaler und sprachregionaler Ebene.
3Sie bietet Informationen für die im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer an.
4Sie trägt zur kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes bei. Sie fördert die schweizerische Kultur, insbesondere die Musik, das Filmschaffen und die Literatur und arbeitet mit den Kulturschaffenden zusammen. Sie bietet veranstalterunabhängige schweizerische und andere europäische Produktionen an.
5Sie trägt zu Bildung und Wissen des Publikums bei und berücksichtigt dabei auch institutionelle Bildungszwecke.
6Die Medienbeiträge der SRG mit vorwiegend unterhaltendem Charakter unterscheiden sich in ihrer Gesamtheit vom entsprechenden Angebot kommerzieller Medienanbieterinnen.
7Die Medienbeiträge der SRG, die vorwiegend den Sport betreffen, berücksichtigen in erster Linie die Berichterstattung über Sportereignisse mit Schweizer Beteiligung, über bedeutende internationale Sportveranstaltungen in der Schweiz und über Sportereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Rand- und Breitensportarten werden angemessen berücksichtigt.
8Das publizistische Angebot der SRG weist einen hohen Anteil an Eigenproduktionen auf.
Art. 23 Inhalte für bestimmte Bevölkerungsgruppen
1Die SRG bietet Medienbeiträge an, die auf den Alltag und die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgerichtet sind.
2Sie berücksichtigt in ihrem publizistischen Angebot Menschen mit Migrationshintergrund, um die gesellschaftliche Integration und das Verständnis beim übrigen Publikum zu fördern.
3Sie berücksichtigt die Bedürfnisse von Menschen mit einer Sinnesbehinderung und strebt den gleichberechtigten Zugang zu ihrem publizistischen Angebot an. Für die Festlegung von Umfang und Art der einzelnen Dienstleistungen arbeitet die SRG mit den betroffenen Verbänden zusammen. Die Einzelheiten werden in der Konzession geregelt.
Art. 24 Qualitätsanforderungen
1Das publizistische Angebot der SRG hat hohen qualitativen und ethischen Anforderungen zu genügen. Es zeichnet sich durch Relevanz, Professionalität, Unabhängigkeit, Vielfalt und Zugänglichkeit aus.