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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten

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2Diese Beiträge sind zu angemessenen, transparenten und gleichwertigen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

3Auf Gesuch einer Partei legt die KOMEM die Bedingungen fest.

Art. 31 Dauerhafte Erhaltung und Zugang zum Archiv

1Die SRG sorgt für eine dauerhafte Erhaltung ihrer Medienbeiträge.

2Sie macht ihr Archiv der Öffentlichkeit unter Respektierung der Rechte Dritter in geeigneter Form zum Eigengebrauch und zur wissenschaftlichen Nutzung zugänglich.

3Sie kann für die kommerzielle Nutzung ihrer archivierten Medienbeiträge Marktpreise verlangen. Für die nicht kommerzielle Nutzung kann sie die durch die Anfrage verursachten Kosten in Rechnung stellen.

4. Abschnitt: Information der Bevölkerung in Krisensituationen

Art. 32

Die SRG trifft die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Information der Bevölkerung auch in einer Krisensituation sichergestellt ist. Die Einzelheiten, insbesondere der Umfang des Angebots, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden sowie die Entschädigung, werden in Leistungsvereinbarungen mit dem Bund geregelt.

5. Abschnitt: Tätigkeiten ausserhalb des Leistungsauftrags

Art. 33 Genehmigungspflichtige Tätigkeiten

1In der Konzession nicht festgelegte Tätigkeiten der SRG und von ihr beherrschter Unternehmen, welche die Stellung und die Aufgabe anderer schweizerischer Medienunternehmen erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen der Genehmigung durch die KOMEM.

2Die KOMEM kann bei einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung nach Absatz 1 der SRG Auflagen zur Geschäftstätigkeit, zur Finanzierung, zur Rechnungsführung und zur Organisation machen; sie kann die betreffende Tätigkeit auch untersagen.

Art. 34 Förderung der Präsenz der Schweiz im Ausland

1Der Bundesrat kann mit der SRG eine Vereinbarung über ein publizistisches Angebot abschliessen, das die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen im Ausland fördert.

2Der Umfang des Angebots wird in einer Vereinbarung festgelegt und vom Bund abgegolten.

3Das Angebot unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.

6. Abschnitt: Organisation

Art. 35 Organisation der SRG

1Die SRG organisiert sich so, dass:

a. ihre Unabhängigkeit vom Staat und von einzelnen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Gruppierungen gewährleistet ist;

b. sie wirtschaftlich geführt und die Abgabe für elektronische Medien ihrem Zweck entsprechend verwendet wird;

c. die Anliegen der Sprachregionen berücksichtigt werden und eine nationale Leitung und Koordination sichergestellt ist;

d. das Publikum in der Organisation vertreten ist;

e. die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten getrennt ist;

f. sie nach aktienrechtlichen Prinzipien geleitet, überwacht und kontrolliert werden kann.

2Ihre Statuten bedürfen der Genehmigung durch die KOMEM.

Art. 36 Organe

1Notwendige Organe der SRG sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Revisionsstelle und die Geschäftsleitung.

2Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die statutarische Regelung der Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Organe der SRG die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss.

Art. 37 Verwaltungsrat

1Der Verwaltungsrat der SRG erteilt keine Einzelweisungen zu laufenden publizistischen Angeboten.

2Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen neben ihrer Tätigkeit als Verwaltungsrat in keinem Angestelltenverhältnis zur SRG oder zu den von ihr beherrschten Unternehmen stehen. Sie sind nicht weisungsgebunden.