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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten
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Art. 48 Medienangebote für bestimmte Bevölkerungsgruppen
1Die Medienangebote für bestimmte Bevölkerungsgruppen müssen auf die spezifischen Bedürfnisse gesellschaftlicher oder kultureller Gruppen ausgerichtet sein.
2Sie müssen journalistisch professionell produziert werden.
3Sie können sich auf einen oder mehrere der Bereiche Information, Kultur, Bildung und Sport beziehen.
4Die Medienanbieterin definiert das geografische Gebiet, auf das sich ihr Angebot bezieht.
Art. 49 Partizipative Medienangebote für bestimmte Bevölkerungsgruppen
1Partizipative Medienangebote müssen sich an eine bestimmte gesellschaftliche oder kulturelle Gruppe richten.
2Bei der Produktion des Angebots muss das Publikum aktiv einbezogen werden. Die Produktion ist journalistisch professionell zu begleiten.
3Partizipative Medienangebote können sich auf einen oder mehrere der Bereiche Information, Kultur, Bildung und Sport beziehen. Dabei können sie einen Schwerpunkt bei der Mehrsprachigkeit oder der Ausbildung von jungen Medienschaffenden setzen.
4Die Medienanbieterin definiert das geografische Gebiet, auf das sich ihr Medienangebot bezieht.
2. Abschnitt: Abschluss von Leistungsvereinbarungen
Art. 50 Allgemeine Voraussetzungen
Eine Leistungsvereinbarung kann abgeschlossen werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a. die Anforderungen an ein zu förderndes Medienangebot erfüllt;
b. darlegt, die erforderlichen Investitionen und den Betrieb für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung während der ganzen Dauer finanzieren zu können;
c. offenlegt:
1. wer über die wesentlichen Teile des Kapitals verfügt,
2. wer in welchem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt,
3. in welche Organisationsstruktur sie oder er eingebunden ist, und
4. wie diese Beziehungen für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung genutzt werden;
d. ein redaktionelles Qualitätssicherungssystem etabliert hat oder ein solches aufbauen wird;
e. darlegt, dass sie oder er die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält;
f. das Medienangebot überwiegend in der Schweiz produziert;
g. Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat;
h. von religiösen Gemeinschaften und politischen Organisationen unabhängig ist.
Art. 51 Behandlung von Gesuchen
1Die KOMEM legt in einer Richtlinie die Anforderungen an die Gesuche, die Bewertungskriterien, die Verfahrensschritte und die Fristen fest; sie veröffentlicht die Richtlinie.
2Sie unterbreitet Gesuche nach Artikel 47 vor ihrem Entscheid den interessierten Kreisen zur Stellungnahme.
3Sie trifft eine Auswahl und führt Verhandlungen.
4Weist die KOMEM ein Gesuch ab, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verlangen, dass die KOMEM eine Verfügung erlässt.
Art. 52 Kriterien für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen
1Die KOMEM bewertet das Angebot aufgrund folgender Kriterien:
a. Inhalt, Umfang und Qualität des publizistischen Angebots;
b. anvisierte Bevölkerungsgruppen;
c. Art der Verbreitung unter Berücksichtigung der entsprechenden Kosten und des damit zu erreichenden Publikums;
d. publizistischer Mehrwert gegenüber bestehenden Medienangeboten in der betreffenden Region.
2Sie achtet beim Abschluss der Leistungsvereinbarungen auf eine angemessene Berücksichtigung der Regionen, einschliesslich der Sprachregionen.
3Bei gleichwertigen Medienangeboten bevorzugt die KOMEM das Angebot, das in der betreffenden Region am meisten zur Anbieter- sowie zur Meinungs- und Angebotsvielfalt beiträgt.
Art. 53 Inhalt und Dauer der Leistungsvereinbarungen
1Die Leistungsvereinbarung legt fest:
a. das Medienangebot in quantitativer und qualitativer Hinsicht;
b. das geografische Gebiet, auf das sich das Medienangebot bezieht;