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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten
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c. Empfehlungen an die Medienanbieterin abgeben.
2Die Ombudsstelle hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.
3Sie orientiert die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg.
4Spätestens 40 Tage, nachdem die Beanstandung eingereicht wurde, schliesst die Ombudsstelle das Verfahren ab und informiert die Beteiligten schriftlich über das Ergebnis.
5Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann die Angelegenheit mündlich beigelegt werden.
6Nach dem Abschluss des Verfahrens stellt die Ombudsstelle der Medienanbieterin Rechnung. Auf Antrag der Ombudsstelle oder der Medienanbieterin kann die UBI im Falle einer mutwilligen Beanstandung die Verfahrenskosten der Person auferlegen, welche die Beanstandung eingereicht hat.
2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für elektronische Medien
Art. 106 Beschwerdegegenstand und -grund
Bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für elektronische Medien (UBI) kann gegen den Inhalt von Medienbeiträgen und gegen die Verweigerung der Aufnahme in das Medienangebot aus denselben Gründen Beschwerde geführt werden, die nach Artikel 104 Absatz 1 zur Beanstandung berechtigen.
Art. 107 Beschwerderecht
1Beschwerde gegen den Inhalt eines Medienbeitrags können führen:
a. jede Person, die eine enge Beziehung zum Inhalt nachweist und die am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war;
b. natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Inhalt nachweisen, sofern:
1. sie mindestens 20 an der Zahl sind,
2. sie mindestens 18 Jahre alt sind,
3. sie über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen,
4. mindestens eine von ihnen am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war;
c. das UVEK;
d. die KOMEM.
2Beschwerde wegen Verweigerung der Aufnahme in das Medienangebot kann führen, wer erfolglos den Zugang verlangt hat und am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war.
Art. 108 Frist und Form der Beschwerde
1Die Beschwerde ist innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt des Berichts der Ombudsstelle über das Ergebnis des Beanstandungsverfahrens bei der UBI schriftlich einzureichen. Der Bericht der Ombudsstelle ist beizulegen.
2Für Beschwerden des UVEK und der KOMEM läuft die Frist ab der Veröffentlichung des betreffenden Medienbeitrags.
3In der Beschwerde muss kurz begründet werden, worin die geltend gemachte Rechtsverletzung besteht.
Art. 109 Unzulässigkeit vorsorglicher Massnahmen
Im Verfahren vor der UBI sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig.
Art. 110 Eintreten und Schriftenwechsel
1Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die UBI auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, die nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine Parteirechte.
2Die UBI lädt die Medienanbieterin zur Stellungnahme ein, es sei denn, die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig oder unbegründet.
3Sie kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, sofern zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenützt geblieben sind oder in der gleichen Angelegenheit ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wird.
Art. 111 Entscheid
1Die Beratungen der UBI sind öffentlich, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen dem entgegen.
2Die UBI stellt fest, ob das Recht im Rahmen der zulässigen Beschwerdegründe verletzt wurde.
3Sie kann der KOMEM beantragen, dass diese die Konzession oder die Leistungsvereinbarung mit Auflagen ergänzt oder die Leistungsvereinbarung kündigt (Art. 45 Abs. 2 und 61).
4Bei wiederholten schweren Verstössen gegen die Pflichten nach den Artikeln 7 und 8 in Fernsehprogrammen ohne Leistungsauftrag kann sie bei der KOMEM ein Sendeverbot beantragen (Art. 93).
Art. 112 Kosten
1Das Verfahren vor der UBI ist kostenlos.