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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten

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2Die SRG verfügt über ein Qualitätssicherungssystem. Sie legt Qualitätsstandards fest und lässt diese regelmässig durch externe Sachverständige überprüfen. Sie informiert die Öffentlichkeit über die Resultate der internen und externen Prüfungen. Die Einzelheiten werden in der Konzession geregelt.

Art. 25 Ausrichtung auf die Sprachregionen

1Die Medienangebote der SRG sind auf das Publikum der gesamten jeweiligen Sprachregion ausgerichtet.

2Die SRG erbringt auf Deutsch, Französisch und Italienisch ein gleichwertiges publizistisches Angebot und berücksichtigt das Rätoromanische auf angemessene Weise.

3Die Medienangebote berücksichtigen regelmässig die jeweils anderen Sprachregionen, insbesondere im täglichen Informationsangebot und in Angeboten, die von grossen Teilen des Publikums beachtet werden.

4Die SRG bietet in der deutschen, französischen und italienischen Sprachregion je mindestens ein Radio- und ein Fernsehprogramm an.

5In wichtigen, über die jeweiligen Sprach- und Landesgrenzen hinaus interessierenden Informationsbeiträgen wird in der Regel die jeweilige Landessprache in ihrer Standardform verwendet.

6Die SRG kann ein Angebot mit den wichtigsten aktuellen regionalen Informationen zu Politik, Wirtschaft und Kultur an ein regionales Publikum richten. Die Konzession legt fest, welchen inhaltlichen und zeitlichen Umfang dieses Angebot haben darf.

Art. 26 Erteilung und Anpassung der Konzession

1Die KOMEM führt vor der Konzessionserteilung sowie vor Konzessionsänderungen mit erheblicher Tragweite eine öffentliche Konsultation durch.

2Sie kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist. Erleidet die SRG dadurch einen wirtschaftlichen Schaden, so leistet der Bund ihr dafür eine angemessene Entschädigung.

Art. 27 Werbung und Sponsoring in den Medienangeboten der SRG

1In den Radioprogrammen und in den nicht linearen Medienangeboten der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen sowie für zum Abruf bereitgehaltene Medienbeiträge, die bereits linear angeboten wurden.

2Der Bundesrat kann die Werbung und das Sponsoring in den Medienangeboten der SRG einschränken oder verbieten. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Entwicklung des Werbemarkts und die Interessen der anderen Medienunternehmen.

2. Abschnitt: Zusammenarbeit

Art. 28 Zusammenarbeit im Kulturbereich

1Die SRG arbeitet mit dem schweizerischen Film- und Musikschaffen zusammen und berücksichtigt die schweizerische Literatur. Die KOMEM regelt die Einzelheiten in der Konzession; sie kann Mindestanteile vorschreiben.

2Die SRG arbeitet bei der Produktion von audiovisuellen Inhalten mit der unabhängigen schweizerischen audiovisuellen Industrie zusammen. Die KOMEM regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit in der Konzession; sie kann die SRG verpflichten, einen Mindestanteil der Produktion bei unabhängigen schweizerischen Unternehmen einzukaufen.

Art. 29 Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen im Rahmen des Leistungsauftrags

1Die SRG kann zur Erfüllung des Leistungsauftrags mit anderen Medienunternehmen zusammenarbeiten, sofern die folgenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind:

a. Die Meinungs- und Angebotsvielfalt in der Schweiz wird gewahrt.

b. Andere Medienunternehmen werden nicht auf ungerechtfertigte Weise benachteiligt.

2Sie kann publizistische Angebote in Zusammenarbeit mit anderen Medienunternehmen erstellen. Eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit muss vertraglich geregelt werden. Der Vertrag ist der KOMEM zur Genehmigung zu unterbreiten.

3Beteiligungen der SRG an anderen Medienunternehmen oder anderen Gesellschaften sowie die Gründung von Gesellschaften bedürfen der Genehmigung durch die KOMEM. Diese kann Auflagen machen oder die Beteiligung untersagen, wenn dadurch:

a. die Erfüllung des Leistungsauftrags der SRG beeinträchtigt werden könnte;

b. die Meinungs- und Angebotsvielfalt in der Schweiz eingeschränkt werden könnte; oder

c. andere schweizerische Medienunternehmen auf ungerechtfertigte Weise benachteiligt werden könnten.

3. Abschnitt: Zugang zu den Medienbeiträgen

Art. 30 Zurverfügungstellen von Inhalten

1Die SRG stellt anderen schweizerischen Medienunternehmen, aktuelle eigenproduzierte Informationsbeiträge sowie Kurzversionen von tagesaktuellen Medienbeiträgen so zur Verfügung, dass diese die Beiträge unverändert in ihrem Medienangebot aufnehmen können.