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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten
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5Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend Werbung für weitere Produkte einschränken oder Vorschriften zur Gestaltung der Werbung erlassen.
Art. 15 Einfügung, Dauer und Umfang der Werbung
1In linearen Medienangeboten muss Werbung zwischen den Medienbeiträgen eingefügt und in Blöcken gesendet werden.
2Werbung darf in der Regel pro Stunde nicht mehr als 20 Prozent der Sendezeit beanspruchen.
3Der Bundesrat kann Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die folgenden Kriterien:
a. die Leistungsaufträge der Medienanbieterinnen;
b. die wirtschaftliche Lage der elektronischen Medien;
c. die ausländische Konkurrenz;
d. die internationalen Werberegelungen;
e. die Anliegen des Publikums;
f. Gesamtzusammenhang und der Wert des betreffenden Medienbeitrags.
4Der Bundesrat regelt die Einfügung, die Dauer und den Umfang der Werbung in den nicht linearen Medienangeboten, die Gegenstand einer Konzession oder Leistungsvereinbarung sind. Er trägt dabei den Anliegen nach den Absätzen 1–3 Rechnung.
Art. 16 Sponsoring
1Der Inhalt und, bei linearen Medienangeboten, der Zeitpunkt der Verbreitung von gesponserten Medienbeiträgen liegen in der alleinigen Verantwortung der Medienanbieterin. Diese sorgt dafür, dass die Sponsorin oder der Sponsor den Medienbeitrag nicht in einer Weise beeinflusst, welche die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt.
2Die Sponsorin oder der Sponsor muss am Anfang oder am Schluss des betreffenden Medienbeitrags genannt werden.
Art. 17 Sponsoringverbote
1Gesponserte Medienbeiträge dürfen weder zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen der Sponsorin oder des Sponsors oder von Dritten anregen noch Aussagen werbenden Charakters über Waren und Dienstleistungen enthalten.
2Unternehmen, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, für die Werbung nach Artikel 14 verboten ist, dürfen keine Medienbeiträge sponsern.
3Im Heilmittelbereich tätige Unternehmen dürfen Medienbeiträge sponsern, sofern darin keine unter Werbeverbot stehenden Produkte genannt oder gezeigt werden und auch nicht auf eine andere Weise eine Werbewirkung für diese Produkte entsteht.
4Medienbeiträge zum politischen Geschehen sowie Medienbeiträge, die mit der Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenhängen, dürfen nicht gesponsert werden.
5Zum Schutz der Anliegen von Minderjährigen schliesst der Bundesrat bestimmte Formen des Sponsorings von Medienbeiträgen, die sich an Kinder richten, aus.
Art. 18 Produkteplatzierung
Die Produkteplatzierung unterliegt den Bestimmungen über das Sponsoring. Der Bundesrat kann davon abweichende Regelungen für die Produkteplatzierung aufstellen.
Art. 19 An Minderjährige gerichtete Werbung
1Werbung, die sich an Minderjährige richtet oder in der Minderjährige erscheinen, darf weder deren mangelnde Lebenserfahrung ausnützen noch sie in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigen.
2Medienbeiträge für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.
3Verkaufsangebote dürfen sich nicht an Minderjährige richten.
4. Titel: SRG und Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 20
1Die SRG und Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung müssen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten in der Gesamtheit ihrer Medienbeiträge angemessen zum Ausdruck bringen.
2Sie sind verpflichtet, einen angemessenen Anteil ihres Medienangebots in einer für Menschen mit einer Sinnesbehinderung geeigneten Weise aufzubereiten. Die Einzelheiten werden in der Konzession beziehungsweise in den Leistungsvereinbarungen geregelt.
3Der Bundesrat kann Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung verpflichten, einen wesentlichen Anteil ihres audiovisuellen Medienangebots schweizerischen oder anderen europäischen Werken vorzubehalten.
4Sie müssen auf Anordnung der zuständigen Behörde: