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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten

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Art. 44 Finanzaufsicht

1Die KOMEM prüft den Finanzhaushalt der SRG aufgrund der Berichterstattung der SRG. Sie kann ergänzende Auskünfte verlangen. Insbesondere kann sie von der SRG und den von ihr beherrschten Unternehmen Angaben darüber verlangen, wie die Organe ihre Verantwortung wahrgenommen haben.

2Sie kann bei der SRG und den von ihr beherrschten Unternehmen vor Ort Nachprüfungen vornehmen, wenn:

a. die Berichterstattung ungenügend ist und die SRG trotz Aufforderung der KOMEM innerhalb der gewährten Frist keine ausreichenden Angaben liefert; oder

b. begründeter Verdacht besteht, dass die SRG oder ein von ihr beherrschtes Unternehmen die Pflichten nach Artikel 39 nicht erfüllt hat.

3Sie kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 die Eidgenössische Finanzkontrolle oder andere Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen. Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196712 ist nicht anwendbar.

4Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.

Art. 45 Massnahmen bei Pflichtverletzungen

1Stellt die KOMEM im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung des Leistungsauftrags oder der Finanzaufsicht Mängel fest, so kann sie die SRG dazu verpflichten, Massnahmen zu ergreifen.

2Sie kann die Konzession mit Auflagen ergänzen oder teilweise suspendieren, wenn:

a. die SRG den Leistungsauftrag wiederholt nicht erfüllt hat;

b. die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 39 und 40) wiederholt oder schwer verletzt hat;

c. die Aufsichtsbehörde nach Artikel 111 einen entsprechenden Antrag gestellt hat;

d. die SRG die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der massgebenden internationalen Vereinbarungen wiederholt oder schwer verletzt hat.

3Sie kann auch Beiträge aus der Abgabe für elektronische Medien zurückfordern oder den Anspruch auf den Abgabenanteil vorübergehend kürzen.

3. Kapitel: Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung

1. Abschnitt: Gegenstand der Leistungsvereinbarungen

Art. 46 Grundsatz

1Die KOMEM fördert Medienangebote, die sich publizistisch auf den lokalen, regionalen oder sprachregionalen Raum beziehen, und die:

a. einen besonderen Beitrag zur demokratischen Meinungs- und Willensbildung, zur kulturellen Teilhabe und zur gesellschaftlichen Integration leisten;

b. im Wesentlichen mit Audio- und audiovisuellen Medienbeiträgen erbracht werden.

2Sie schliesst mit den Anbieterinnen dieser Medienangebote auf Gesuch Leistungsvereinbarungen ab.

3Die Anbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung erhalten einen Anteil des Ertrags der Abgabe für elektronische Medien (3. Abschnitt).

4Gegenstand von Leistungsvereinbarungen können sein:

a. Medienangebote mit regionalen Informationsleistungen (Art. 47);

b. Medienangebote für bestimmte Bevölkerungsgruppen (Art. 48);

c. partizipative Medienangebote (Art. 49).

5Das geförderte Medienangebot muss als solches erkennbar sein.

Art. 47 Medienangebot mit regionalen Informationsleistungen

1Die regionalen Informationsleistungen orientieren sich am Gemeinwohl und vermitteln relevante Informationen zu Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und Sport. Sie enthalten Berichte über das aktuelle regionale Geschehen, beleuchten Hintergründe, nehmen Analysen vor, zeigen politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche, kulturelle und soziale Zusammenhänge auf und ordnen das Geschehen ein.

2Sie tragen zur freien Meinungsbildung des Publikums bei, indem sie in ihrer Gesamtheit eine journalistisch professionelle, umfassende, vielfältige und sachgerechte Berichterstattung gewährleisten.

3Der Bundesrat definiert Gebiete, für die eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen werden kann. Die KOMEM kann innerhalb dieser Gebiete Schwerpunkte setzen und mit Medienanbieterinnen entsprechende Leistungsvereinbarungen für Informationsleistungen nach Absatz 1 abschliessen.

12 SR 614.0