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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten
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2Für mutwillige Beschwerden können der Beschwerde führenden Person Verfahrenskosten auferlegt werden.
3. Abschnitt: Unabhängige Beschwerdeinstanz für elektronische Medien
Art. 113 Zusammensetzung
1Die UBI besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern.
2Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Beschwerdeinstanz und bestimmt das Präsidium.
3Der Beschwerdeinstanz nicht angehören dürfen:
a. Mitglieder der Bundesversammlung;
b. Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung;
c. Mitglieder von Organen sowie Angestellte schweizerischer Medienunternehmen.
4Entscheidet sich ein Mitglied der UBI dafür, eine Funktion nach Absatz 3 anzutreten, so scheidet es spätestens vier Monate, nachdem die Unvereinbarkeit festgestellt wurde aus der UBI aus.
Art. 114 Unabhängigkeit
Die UBI ist unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Art. 115 Organisation
1Die UBI organisiert sich selbst.
2Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
3Die UBI verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie regelt dessen Aufgaben im Reglement nach Absatz 2.
4Das Dienstverhältnis des Sekretariatspersonals richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
Art. 116 Tätigkeitsbericht
Die UBI erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
4. Abschnitt: Ombudsstellen
Art. 117
1Die UBI bestimmt für den deutschen, den französischen, den italienischen und den rätoromanischen Sprachraum je eine unabhängige Ombudsstelle.
2Die Ombudsstellen stehen unter der Aufsicht der UBI.
3. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 118
1Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden.
3Gegen Entscheide der UBI kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
11. Titel: Verwaltungsgebühren
Art. 119
1Die zuständigen Behörden erheben Verwaltungsgebühren, insbesondere für:
a. die Erteilung, Änderung und Aufhebung der Konzession;
b. Aufsichtsentscheide;
c. den Erlass von Verfügungen, mit Ausnahme von Absatz 2;
d. die Behandlung von Anfragen;
e. die Behandlung von mutwilligen Beschwerden nach Artikel 112 Absatz 2.
2Keine Verwaltungsgebühr wird erhoben:
a. bei Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung nach Artikel 46, soweit es um den Aufwand für den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung der Leistungsvereinbarung geht und es sich dabei nicht um eine aufsichtsrechtliche Massnahme handelt;
b. für Verfügungen, die einzig eine Subvention zum Inhalt haben.