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Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 25 Seiten
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5Gesuche um Rückerstattungen nach Artikel 87 Absatz 7 sind auf dem von der ESTV vorgegebenen elektronischen Formular einzureichen.
Art. 89 Fälligkeit, Verjährung und Vollstreckung
1Die Abgabe wird jeweils 60 Tage, nachdem die Rechnung gestellt wurde, fällig. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr geschuldet.
2Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG26.
3Bestreitet die abgabepflichtige Person die Forderung, so unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt.
4Die ESTV kann die geschuldete Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer verrechnen.
5Die Abgabe verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Fälligkeit.
6Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93–95 MWSTG27. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG.
7Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG28.
Art. 90 Berichterstattung durch die ESTV
1Die ESTV hat ihre Tätigkeit für die Erhebung der Abgabe in der Buchhaltung von ihren übrigen Tätigkeiten zu trennen.
2Sie veröffentlicht jährlich die Jahresrechnung und einen Bericht über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe.
Art. 91 Datenbearbeitung und Geheimhaltung
1Die ESTV kann die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten bearbeiten. Es gelten die Bestimmungen des MWSTG29 zur Datenbearbeitung.
2Die Geheimhaltungspflicht und die entsprechenden Ausnahmen nach Artikel 74 MWSTG gelten auch im Rahmen der Erhebung und des Bezugs der Abgabe.
9. Titel: Kommission für elektronische Medien
Art. 92 Zusammensetzung
1Die Kommission für elektronische Medien (KOMEM) besteht aus fünf bis sieben unabhängigen Sachverständigen.
2Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt das Präsidium.
3Der KOMEM nicht angehören dürfen:
a. Mitglieder der Bundesversammlung;
b. Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung;
c. Mitglieder von Organen und Angestellten der SRG sowie von Unternehmen, die diese beherrscht;
d. Mitglieder von Organen und Angestellten einer schweizerischen Medienanbieterin, die eine Leistungsvereinbarung mit der KOMEM abgeschlossen hat, sich um eine solche bewirbt oder in den letzten zwei Kalenderjahren beworben hat, sowie von Unternehmen, welche die Medienanbieterin beherrscht.
4Entscheidet sich ein Mitglied der KOMEM dafür, eine Funktion nach Absatz 3 anzutreten, so scheidet es spätestens vier Monate, nachdem die Unvereinbarkeit festgestellt wurde, aus der KOMEM aus.
Art. 93 Aufgaben
1Die KOMEM erfüllt die Aufgaben nach diesem Gesetz, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a. die Erteilung der Konzession an die SRG (Art. 21);
b. der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit anderen Medienanbieterinnen (Art. 46);
c. die Aufsicht über die Erfüllung der Leistungsaufträge (Art. 43 und 59);
d. die allgemeine Aufsicht (Art. 97);
e. die Finanzaufsicht (Art. 44 und 60);
f. die Erteilung von Subventionen für die indirekte Medienförderung (Art. 71–74);
g. das Aussprechen von Sendeverboten (Art. 111 Abs. 4).
2Die KOMEM erstattet dem Bundesrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
26SR 281.1
27SR 641.20
28 SR 172.021
29 SR 641.20