Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001
Gesichtsverhüllung. Jedoch könnte die mit der Einführung der Norm intendierte Signalwirkung mit einer Privilegierung des Zwangs zur Gesichtsverhüllung untergraben werden. Der Zwang zur Gesichtsverhüllung kann die betroffene Person gesellschaftlich isolieren und darf in seiner Tragweite keinesfalls unterschätzt werden. Aus diesen Gründen ist der Variante mit derselben Strafdrohung wie für die Nötigung gemäss Artikel 181 StGB der Vorzug zu geben.
Konkret bedeutet dies, dass für den Zwang zur Gesichtsverhüllung eine Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren oder eine Geldstrafe von mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätzen in der Höhe von minimal 30 Franken (ausnahmsweise: 10 Franken) und maximal 3'000 Franken ausgesprochen werden kann.
Verjährung
Gemäss Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c StGB verjährt die Strafverfolgung innerhalb von zehn Jahren.
Konkurrenzen
Der neu geschaffene Tatbestand ist als «lex specialis» zum bereits bestehenden Nötigungstatbestand in Artikel 181 StGB zu verstehen. Der Definition nach schliesst ein Tatbestand einen anderen (allgemeineren) Tatbestand begrifflich oder der Sache nach «in allen Teilen» ein und präzisiert tatbestandliches Unrecht noch durch weitere Merkmale. Der neu vorgesehene Absatz 2 in Artikel 181 geht somit der generellen Norm in Artikel 181 Absatz 1 StGB («lex generalis») als Spezialregelung vor. Diese kommt nur dann zur Anwendung, wenn Absatz 2 nicht greift.
Ausserdem können in Anlehnung an Lehre und Rechtsprechung zu Artikel 181 StGB folgende Konkurrenzen vorliegen: Droht der Täter dem Opfer anlässlich einer Nötigung zur Gesichtsverhüllung, so wird die Drohung gemäss Artikel 180 StGB konsumiert.72 Werden während der Nötigung zur Gesichtsverhüllung Tätlichkeiten nach Artikel 126 StGB verübt, so werden diese vom Nötigungstatbestand konsumiert. Für schwere, leichte oder fahrlässige Körperverletzungen (Art. 122, 123 und 125 StGB) ist dies allerdings nicht der Fall.73
9.2.2.5 Artikel 5: Referendum und Inkrafttreten
Der indirekte Gegenvorschlag in Form eines Bundesgesetzes untersteht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV.
Die Volksinitiative und der indirekte Gegenvorschlag können aufgrund ihres teilweise inkompatiblen Inhalts nicht beide Rechtsgeltung beanspruchen. Deshalb sieht Absatz 4 ein alternatives Inkrafttreten vor.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
10 Auswirkungen des Gegenentwurfs
10.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Gegenvorschlag hat für die Bundesverwaltung keine Kosten zur Folge; zusätzliches Personal ist nicht erforderlich.
10.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Der Gegenvorschlag sieht neue Straftatbestände vor. Die Strafverfolgung und die richterliche Beurteilung sind Sache der Kantone. Insbesondere bei den Finanzen und beim Personal
72 BGE 99 IV 212
73 DELNON/RÜDY, op. cit, Nr 69.