Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001
beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden. Das Verbot gilt nicht für Sakralstätten. Vorgesehen ist ausserdem, dass niemand eine Person zwingen darf, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen. Der Gesetzgeber wird Ausnahmen aus bestimmten Gründen vorsehen, die im Initiativtext abschliessend aufgeführt sind.
4 Die Initiative: Erläuterung und Auslegung
4.1 Gesichtsverhüllungsverbot
Das in Artikel 10a Absatz 1 des Initiativtextes vorgesehene Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts gilt für die ganze Schweiz. Es gilt für alle öffentlich zugänglichen Bereiche,
nämlich: im öffentlichen Raum (z.B. Strassen); an Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind (z.B. Freibäder, Sportplätze) und in Räumlichkeiten, in denen «von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen» erbracht werden. Damit werden neben dem «Service public» (z.B. öffentlicher Verkehr, Amtsstellen, Post) auch allgemein zugängliche private Dienstleistungen erfasst (z.B. Einkaufscenter, Kinos, Fussballstadien). In der Praxis bedeutet das Verbot, dass abgesehen von Ausnahmefällen niemand mehr mit verhülltem Gesicht die eigenen vier Wände verlassen darf.
Verboten werden sollen Gesichtsverhüllungen aller Art, also z.B. Vermummungen an Demonstrationen, aber auch religiöse Gesichtsverhüllungen wie Burka und Niqab. Die Initiative umschreibt nicht, was unter Verhüllung des eigenen Gesichts zu verstehen ist. Doch das blosse Verhüllen der Haare oder des Gesichtsumfangs fällt nicht unter die Initiative. Es wird somit weiterhin möglich sein, ein Kopftuch oder einen Schal zu tragen, der die Haare bedeckt. Gemäss Auslegung des Bundesrates muss das Gesicht von der Stirn bis zum Kinn sichtbar bleiben.
Im Initiativtext sind keine Konsequenzen bei Verstössen gegen das Gesichtsverhüllungsverbot vorgesehen. Es wird Sache des Gesetzgebers sein, die Ausnahmen zu regeln und Sanktionen vorzusehen, beispielsweise eine Busse, wie es im Tessiner Gesetz vom 23. November 201550 vorgesehen ist (Art. 5).
4.2 Verbot, eine Person zu zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen
Artikel 10a Absatz 2 des Initiativtextes verbietet jeglichen an das Geschlecht einer Person anknüpfenden Zwang zur Gesichtsverhüllung. Auch hier sind die Konsequenzen eines Verstosses nicht festgelegt. Es wird somit ebenfalls Sache des Gesetzgebers sein, eine strafrechtliche Sanktion vorzusehen.
4.3 Ausnahmen
Artikel 10a Absatz 3 des Initiativtextes nennt in abschliessender Form die Gründe für Ausnahmen vom Verbot, die auf Gesetzesstufe konkretisiert werden sollen. Solche Gründe sind die Gesundheit, die Sicherheit, die klimatischen Bedingungen und das einheimische Brauchtum. Für den Tourismus ist keine Ausnahme vorgesehen.
Artikel 10a Absatz 3 des Initiativtextes verweist auf das Gesetz. Artikel 10a räumt dem Bund keine neue Rechtsetzungskompetenz ein. Somit wird es Sache des Bundesgesetzgebers und der kantonalen Gesetzgeber sein, die Initiative entsprechend ihren jeweiligen Kompetenzen umzusetzen.
50 Siehe Ziff. 2.1.1.2