Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001

Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist (Unvereinbarkeit von Initiative und Gegenvorschlag).

Der Nötigungstatbestand in Artikel 181 StGB wird durch einen Absatz ergänzt, der als «lex specialis» den Zwang zur Gesichtsverhüllung ausdrücklich unter Strafe stellt: «Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, sein Gesicht zu verhüllen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft» (Art. 181 Abs. 2 StGB). Diese Strafdrohung ist gegenüber der Strafdrohung des generellen Nötigungstatbestands weder qualifiziert noch privilegiert. Mit der expliziten Nennung im Strafgesetzbuch, die zudem anders als die Initiative nicht auf Zwang «aufgrund des Geschlechts» beschränkt ist, wird verdeutlicht, dass ein solches Verhalten nicht hingenommen wird und die Behörden verpflichtet sind, genau hinzuschauen.