Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001

Weise festzulegen wie es das Strafgesetzbuch tut, wenn es um die Hinderung einer Amtshandlung geht.

9.2.2.2 Artikel 2: Verstoss gegen die Pflicht, das Gesicht zu zeigen

Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 erklärt die Missachtung der Pflicht zur Enthüllung des Gesichts (Art. 1 des Gesetzes) für strafbar. Demnach wird mit Busse bestraft, wer sich trotz wiederholter Aufforderung einer Vertreterin oder eines Vertreters weigert, das Gesicht zu enthüllen. Die Aufforderung muss situationsgerecht (z.B. gegenüber einer fremdsprachigen Person) und mindestens zwei Mal erfolgen, um sicherzustellen, dass die zur Gesichtsenthüllung verpflichtete Person richtig verstanden hat, was sie tun muss.

Es handelt sich um eine vorsätzliche Übertretung. Eine versuchte Übertretung ist nicht strafbar (Art. 105 StGB).

Diese Bestimmung weicht insofern von Artikel 292 StGB ab, als die Strafbarkeit nicht von der Mitteilung einer Verfügung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels abhängig ist.

Bei Artikel 2 Absatz 1 des Gegenvorschlags handelt es sich in Bezug auf Artikel 286 StGB ebenfalls um eine lex specialis.61

Die Höchstbusse beträgt 10 000 Franken (Art. 106 Abs. 1 StGB). Voraussichtlich dürfte die Busse in den meisten Fällen nicht mehr als einige hundert Franken betragen.62 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB).

Absatz 2

Es gibt Fälle, in denen die Identifizierung nur dem Interesse der betroffenen Person dient und kein öffentliches Interesse gegeben ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Enthüllung nötig ist, um von der Behörde eine Leistung zu erhalten, die betroffene Person aber nicht verpflichtet ist, eine solche Leistung zu beziehen.

Ein Beispiel ist das Ausstellen von Identitätspapieren. Wenn sich die betroffene Person in der Schweiz aufhält, ist sie nicht verpflichtet, solche zu besitzen. Wenn sie aber Papiere verlangt, muss sie der zuständigen Behörde das Gesicht zeigen, um ein Foto zu machen.

In diesen Fällen ist die Missachtung der Pflicht, das Gesicht zu zeigen, nach dem vorliegenden Gesetz nicht strafbar. Die Folgen richten sich nach den in solchen Fällen anwendbaren besonderen Erlassen. Am häufigsten wird es vorkommen, dass sich die betroffene Person mit einer Leistungsverweigerung konfrontiert sieht. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die Identifizierungspflicht und die verweigerte Leistung in einem Bezug zueinander stehen. So könnte beispielsweise ein Antrag auf Ausstellung eines Passes nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil sich die betreffende Person im Rahmen einer Billettkontrolle im Zug weigert, ihr Gesicht zu zeigen.

9.2.2.3 Artikel 3: Strafverfolgung und -beurteilung

Diese Bestimmung sieht vor, dass die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten nach diesem Gesetz den kantonalen Behörden obliegen.

61 Sinngemäss: Art. 323 StGB. vgl. HEIMGARTNER Stefan, zu Art. 286, Nr. 17, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. II, Basel 2013.

62 Vgl. dazu den Entscheid S.A.S c. France § 152 (Fussnote 23).