Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001

Entscheidend ist, dass sich die Identifizierungspflicht auf Bundesrecht stützt. Ausschliesslich kantonale Identifizierungspflichten, die eine visuelle Identifizierung erfordern, werden durch das Gesetz nicht erfasst, weil für eine Regelung, die in den kantonalen Zuständigkeitsbereich eingreift, eine Verfassungsänderung notwendig wäre. Ist die Anknüpfung an Bundesrecht dagegen gegeben, spielt es keine Rolle, ob die Identifizierung durch Vertreterinnen oder Vertreter von Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden vorgenommen wird.

Absatz 2

Es gibt auch Konstellationen, in denen eine visuelle Identifizierung, ohne dass sie in einem Bundeserlass spezifisch festgehalten wird, Voraussetzung ist, um eine bundesrechtlich geregelte Leistung ohne unverhältnismässigen Aufwand erfüllen zu können (z.B. um eine Leistung zu gewähren oder überprüfen zu können, ob eine Leistung zu Recht in Anspruch genommen wurde). Deshalb sollen Personen auch dann verpflichtet sein, ihr Gesicht zu enthüllen, wenn Vertreterinnen oder Vertreter von Behörden bundesrechtliche Vorgaben mit verhältnismässigem Aufwand nur erfüllen können, wenn sie eine Person visuell identifizieren.

Ein solches Beispiel ist die Personenbeförderung. Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (PBG)56 schreibt vor, dass Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, sich über ihre Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen müssen. In solchen Fällen muss eine Kontrolleurin oder ein Kontrolleur die Möglichkeit haben, das Gesicht einer Person zu sehen, um einen Abgleich mit einem Personalausweis vornehmen zu können. Ein anderes Beispiel ist die Sicherheitskontrolle bei Verwaltungsgebäuden des Bundes oder der Kantone, wenn dort Bundesrecht vollzogen wird. Das bei jedem staatlichen Handeln zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet es, die Enthüllungspflicht auf Situationen zu beschränken, in denen sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Wäre die Erfüllung einer bundesrechtlichen Vorgabe auch ohne visuelle Identifizierung möglich, aber nur mit unverhältnismässigem Aufwand, so ist an der Enthüllungspflicht festzuhalten. So könnte den mit der Durchführung von Kontrollen beauftragten Personen in unter das PBG fallenden Fahrzeugen beispielsweise nicht zugemutet werden, eine Personenidentifizierung statt über die Gesichtserkennung mittels Einholen glaubhafter Drittauskünfte durchzuführen.

Absatz 3, Buchstaben a bis e

Absatz 3 legt fest, wer als Vertreterin oder Vertreter einer Behörde gilt. Diese Festlegung erfolgt in weitgehender Anlehnung an den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Artikel 286 StGB, wo allerdings noch der nicht mehr aktuelle Beamtenbegriff verwendet wird. Als Vertreterin oder Vertreter einer Behörde gelten demnach auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195757, dem PBG und dem Gütertransportgesetz vom 25. September 201558. Hinzu kommen Angestellte privater Organisationen, denen ein Transportunternehmen gestützt auf das nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201059 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr Aufgaben des Sicherheitsdienstes übertragen hat. Erfasst werden schliesslich Personen, die gestützt auf das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194860, andere Bundesgesetze und kantonale Gesetze zur Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt eingesetzt werden. Es ist systematisch richtig, den Personenkreis, der eine Gesichtsenthüllung zu Identifizierungszwecken verlangen darf, in vergleichbarer

56SR 745.1

57 SR 742.101

58 SR 742.41

59 SR 745.2

60 SR 748