Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001

9.2.2.4 Artikel 4: Änderung eines anderen Erlasses

In Artikel 181 Absatz 2 StGB wird ein Spezialtatbestand der Nötigung zur Gesichtsverhüllung geschaffen. Das Verbot des Zwangs zu einer Gesichtsverhüllung erstreckt sich sowohl auf den öffentlichen wie auch auf den privaten Raum.

Die Norm ist als Offizialdelikt ausgestaltet; Widerhandlungen sollen von Amtes wegen verfolgt werden.

Allgemeines

Unter einer Gesichtsverhüllung ist jede Form der Verhüllung des Gesichts gemeint, die verhindert, dieses ganz sehen zu können. Insbesondere sind Burka, Niqab, aber auch sonstige Arten der quasi Komplett-Verhüllung des Gesichts anvisiert. Wie der Tatbestand der Nötigung – der den Zwang zur Gesichtsverhüllung bereits sanktioniert63– schützt diese Strafbestimmung die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen.

Täterschaft und Teilnahme

Der Tatbestand kann von jeder Person erfüllt werden, die strafmündig und schuldfähig ist. Es könnte in diesem Zusammenhang allerdings nicht immer einfach sein, die Nötigungshandlung einer bestimmten Person (Täter) zuzuordnen. Der Zwang zu einer Gesichtsverhüllung kann z.B. auch durch einen ganzen Familienverband oder eine Gruppe ausgeübt werden.

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft (Art. 22, 24 und 25 StGB) sind auch strafbar, der Anstiftungsversuch jedoch nicht.

Anstifter nach Artikel 24 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Diese Voraussetzung könnte beispielsweise bei Verwandten oder Bekannten gegeben sein, die auf den Ehemann oder die Eltern einwirken, damit diese auf ihre Frau oder Tochter Zwang ausüben, ihr Gesicht zu verhüllen.

Gehilfe nach Artikel 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Im Unterschied zur Mittäterschaft genügt hier jeder untergeordnete Tatbeitrag, der den Zwang zur Gesichtsverhüllung in irgendeiner Weise fördert.

Art des Zwangs / Objektiver Tatbestand

Gewalt: Für die Auslegung des Begriffes «Gewalt» kann auf die Rechtsprechung und Lehre bei der Nötigung zurückgegriffen werden. Demnach wird unter Gewalt die unter Gebrauch körperlicher Kraft vollzogene physische Einwirkung auf einen anderen verstanden.64 Ob darunter auch die Gewaltausübung gegen Sachen fallen soll, ist in der Lehre umstritten.65 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Art und Intensität der vom Täter ausgeübten Gewalteinwirkung geeignet sein, den freien Willen des Opfers zu brechen. Welches Mass eine Gewalteinwirkung erreichen muss, damit der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist, entscheidet sich folglich gemäss relativen Kriterien.66

Androhung ernstlicher Nachteile: Analog der Rechtsprechung zum bestehenden Artikel 181 StGB liegt eine Androhung ernstlicher Nachteile vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken.67 Unerheblich

63 BGE 106 IV 128; 108 IV 167.

64 DELNON Vera/RÜDYBERNHARD, zu Art. 181, Nr 18, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. II, Basel 2013.

65 DELNON/RÜDY, op. cit, Nr 21.

66 BGE 101 IV 42

67 BGE 120 IV 17