Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001

4.4 Übergangsbestimmung

In einer Übergangsbestimmung (vorgesehen in Art. 197 Ziff. 12 BV) wird festgehalten, dass die Ausführungsgesetzgebung innert zweier Jahre nach einer Annahme der Volksinitiative durch Volk und Stände zu erarbeiten ist.

5 Auswirkungen bei einer Annahme

Wenn die Initiative angenommen wird, wird das im Kanton Tessin bereits geltende Verbot auf die gesamte Schweiz übertragen. Abgesehen von den in der Initiative vorgesehenen Ausnahmen wird es nicht mehr möglich sein, sein Gesicht im öffentlichen Raum zu verhüllen. Hingegen wird es weiterhin erlaubt sein, eine Maske während der Fasnacht, eine Sturmhaube bei grosser Kälte, eine Gesichtsmaske zu gesundheitlichen Zwecken oder einen Schutzhelm zu tragen.

Da für die Nutzung des öffentlichen Raums die Kantone zuständig sind, wird es hauptsächlich Sache der kantonalen Gesetzgeber sein, die Initiative umzusetzen. Der Bundesgesetzgeber hingegen ist beispielsweise für den Strafrechtsbereich und den öffentlichen Verkehr zuständig.

Eine Annahme der Initiative hat für die Kantone finanzielle Auswirkungen: Sie müssen gegebenenfalls die Befolgung des Verbots kontrollieren und Verstösse dagegen ahnden. Eine Annahme der Initiative könnte auch wirtschaftliche Auswirkungen haben, indem die Attraktivität der Schweiz als Tourismusdestination für Personen aus Ländern abnehmen würde, in denen die Vollverschleierung üblich ist.

6 Würdigung der Initiative

6.1 Einleitende Bemerkungen

Die Volksinitiative hat zum Ziel, die Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum und an öffentlich zugänglichen Orten zu verbieten. Damit tangiert sie den Geltungsbereich mehrerer Grundrechte. Betroffen sind namentlich die Religionsfreiheit (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK und Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 196651 (UNO-Pakt II), gewisse Aspekte der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 17 UNO-Pakt II), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II), ebenso das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK sowie Art. 2 und 26 UNO-Pakt II).

Einschränkungen der Religionsfreiheit, der persönlichen Freiheit und der Versammlungsfreiheit bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Zudem dürfen sie den Kerngehalt der Grundrechte nicht antasten.

6.2 Unnötige Einschränkung der kantonalen Kompetenzen

In der Schweiz wird die Möglichkeit, das Gesicht der Gesprächspartnerin oder des Gesprächspartners zu sehen, als eine Voraussetzung für den gesellschaftlichen Austausch betrachtet. Die Begegnung mit Menschen, die ihr Gesicht verhüllen, kann beunruhigen oder Unbehagen hervorrufen und als Wunsch, sich zu isolieren oder als Weigerung, an der Gesellschaft teilzunehmen, wahrgenommen werden.

Es gilt jedoch zu beachten, dass es in der Schweiz nur sehr wenige Personen gibt, die ihr Gesicht ausserhalb der Fasnachtszeit oder bei anderen kulturellen Veranstaltungen vollstän-

51 SR 0.103.2