Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001

ist, ob der Täter seine Androhung ernstlicher Nachteile wahr machen will, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zu dieser Androhung einer Täuschung bedient, um den Erfolg zu erreichen.68

Meist sind durch die Androhung Rechtsgüter des Opfers betroffen. In Betracht fallen hier die Androhung des «Ausstossens» aus dem Familienverband, der Entehrung und gesellschaftlichen Ächtung, des Hinauswurfs aus der Wohnung oder z.B. die Androhung des Ehemannes, der nicht arbeitenden Frau gegenüber keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung zu stellen.

Durch die Nötigungsmittel können aber auch Rechtsgüter Dritter tangiert sein, z.B. wenn angedroht wird, den Kindern oder anderen dem Opfer nahestehenden Personen etwas anzutun oder wenn mit Selbstmord gedroht wird. Voraussetzung dafür ist, dass solche Androhungen geeignet sind, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken.69

Andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit: Der Passus «andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit» ist sehr weit formuliert und sollte – wie vom Bundesgericht und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre hinsichtlich der Nötigung gemäss Artikel 181 StGB festgestellt – restriktiv ausgelegt werden.70

Darunter können z.B. das Anschweigen oder Ignorieren des Opfers, bis es sich dem Willen des Täters fügt oder der Entzug der Bewegungsfreiheit71 (z.B. Wegnehmen von Kleidern) oder Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. Wegnehmen des Mobiltelefons) fallen.

Subjektiver Tatbestand

Auf der subjektiven Ebene ist Vorsatz erforderlich. Dieser liegt vor, wenn alle Tatbestandselemente mit Wissen und Willen ausgeführt werden. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Wille des Täters, seine Drohung wahr zu machen, ist für den Nötigungsvorsatz nicht notwendig.

Erfolg

Bei der Nötigung zur Gesichtsverhüllung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Als Erfolg ist das Bewirken eines bestimmten Verhaltens bei der genötigten Person erforderlich. Das Delikt ist vollendet, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält, in casu: wenn das Opfer eine Gesichtsverhüllung gegen seinen Willen trägt.

Sanktion

In Hinblick auf eine mögliche Sanktion sind grundsätzlich drei Varianten vorstellbar. Möglich wäre zum einen die Festlegung einer milderen Strafe (Privilegierung), zum anderen die Beibehaltung desselben Strafrahmens wie beim Grundtatbestand und schliesslich auch das Vorsehen einer strengeren Strafe (Qualifizierung).

Wenig sinnvoll erscheint ein qualifizierter Nötigungstatbestand, wie er in Artikel 181a StGB für die Zwangsheirat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird, geschaffen wurde. Der Eingriff in das Rechtsgut bzw. die Rechtsgüter des Opfers wiegt bei einer

Zwangsheirat ungleich schwerer als bei einem Zwang zur Gesichtsverhüllung. Eine Qualifizierung ist nur im ersten Fall angebracht. Es stellt sich allerdings die Frage, ob für die Gesichtsverhüllung eine Privilegierung opportun sein könnte, denn der Grundtatbestand der Nötigung gemäss dem bestehenden Artikel 181 StGB umfasst jede Art von Zwang zu einem Tun oder Unterlassen, also auch weit gravierendere Einwirkungen als den Zwang zu einer

68 DELNON/RÜDY, op. cit, Nr 21.

69 DELNON/RÜDY, op. cit, Nr 33.

70 BGE 119 IV 301; 107 IV 113; 101 IV 167.

71 DONATSCH Andreas, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen. 10. Auflage. Zürich; Basel; Genf 2013.