Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001

nicht, wenn die Gesichtsverhüllung durch ein Gesetz oder eine Verordnung vorgeschrieben ist, wenn sie aus gesundheitlichen, sicherheitsrelevanten oder beruflichen Gründen oder im Zusammenhang mit einer sportlichen Betätigung gerechtfertigt ist oder wenn das Gesicht im Rahmen von religiösen, traditionellen oder künstlerischen Anlässen oder von Freizeitveranstaltungen verhüllt wird. Das Gesetz sieht bei Widerhandlung Bussen zwischen 100 und 10'000 Franken vor.

 Die «Legge sull’ordine pubblico» (LOrP) vom 23. November 201512, die ebenfalls am 1. Juli 2016 in Kraft trat. Im Zuge der Totalrevision dieses Gesetzes wurden das Gesichtsverhüllungsverbot und das Verbot zum Zwang zur Gesichtsverhüllung hinzugefügt und der Bussen-Kompetenz der Gemeindeverwaltung unterstellt. Ziel dieses Gesetzes ist der Erhalt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.13

 Das «Regolamento sull'ordine pubblico e sulla dissimulazione del volto negli spazi pubblici» (ROrP) vom 6. April 2016 legt schliesslich die konkreten Tarife bei Widerhandlungen gegen das Gesichtsverhüllungsverbot fest.14 Gemäss Artikel 2 dieses Reglements beträgt die Busse im Falle der Gesichtsverhüllung Fr. 100.– bis 1‘000.– und im Falle des Zwangs zur Gesichtsverhüllung zwischen Fr. 200.– und 2‘000.–.

Sollten strafschärfende oder strafmildernde Umstände hinzukommen, ist es möglich, die Busse innerhalb des Bussenrahmens von 100 bis 10'000 Franken auch herabzusetzen oder zu erhöhen.15

Seit Mai 2016 ist vor Bundesgericht eine Beschwerde zweier Tessiner Bürger gegen das Gesichtsverhüllungsverbot hängig.16 Die Beschwerdeführer machen primär geltend, dass mit dem Gesichtsverhüllungsverbot die politischen Rechte beeinträchtigt würden (es sei nicht mehr möglich, vermummt zu demonstrieren), und dass das Verbot unverhältnismässig sei. Ein Entscheid des Bundesgerichts steht bis zum heutigen Datum noch aus.

St. Gallen

Im Kanton St. Gallen wurde aufgrund von parlamentarischen Vorstössen (SVP und CVP) eine Änderung des Übertretungsstrafgesetzes vom 13. Dezember 198417 angenommen.18 Gemäss dieser Änderung wird mit Busse bestraft, wer sich im öffentlichen Raum sowie an Orten, die öffentlich zugänglich sind, durch Verhüllung des Gesichts unkenntlich macht und dadurch die öffentliche Sicherheit oder den religiösen oder gesellschaftlichen Frieden bedroht oder gefährdet. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. Dieses ist Ende Januar 2018 zustande gekommen. Über das vom Kantonsparlament beschlossene Verbot müssen nun die St. Galler Stimmberechtigten entscheiden. Die Abstimmung wird am 23. September 2018 stattfinden.19

Die Revision des Übertretungsstrafgesetzes war verbunden mit einer Änderung20 des Volksschulgesetzes.21 Der neue Artikel 54bisAbsatz 1 dieses Gesetzes lautet: «Die Schülerin oder der Schüler hat sich in der Schule korrekt zu kleiden, so dass der Unterricht nicht gestört

12 LOrP, BU 17/2016, 194.

13 Repubblica e Cantone Ticino, Segreteria generale del Dipartimento delle istituzioni, Presentazione serata di formazione del

15 giugno 2016.

14 BU 17/2016, 197.

15 Segreteria generale del Dipartimento delle istituzioni, Rapporto esplicativo sul Regolamento sull'ordine pubblico e sulla dissimulazione del volto negli spazi pubblici, 10. März 2016, S. 2.

16 Ticino Today, Dissimulazione del volto: aspettando il Tribunale federale, Ticino Today vom 20. September 2017.

17 sGS 921.1

18 Dokumente der Session des Kantonsrats sind auf der Webseite des Kantons St. Gallens abrufbar: Session des Kantonsrates vom 27. bis 28. November 2017 (III. Nachtrag zum Übertretungsstrafgesetz).

19 https://www.abstimmungen.sg.ch

20 Die Dokumente der Session des Kantonsrats sind auf der Webseite des Kantons St. Gallens abrufbar: Session des Kantonsrates vom 27. bis 28. November 2017 (XIX. Nachtrag zum Volksschulgesetz).

21 sGS 213.1