Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001
6.7 Mögliche Begünstigung von Polarisierungstendenzen
Die Initiative setzt sich zum Ziel, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken («Gesicht zeigen»). Vollverhüllt auftretende Personen sind aber in der Schweiz ausserhalb der Fasnachtszeit oder bei anderen kulturellen Veranstaltungen äusserst selten. Man kann sich daher fragen, ob die Initiative nicht eher Polarisierungstendenzen begünstigt.
7 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Angesichts der Entscheide des EGMR betreffend Belgien und Frankreich (vgl. Ziff. 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3) scheint die Vereinbarkeit der Initiative mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz gegeben zu sein.
8 Schlussfolgerungen zur Volksinitiative und zum Antrag des Bundesrats
Die Initiative greift in die Autonomie der Kantone ein, ohne dass dies nötig wäre. Die Kantone haben heute die Freiheit, die Verhüllung des Gesichts zu verbieten, wie dies zum Beispiel der Kanton Tessin gemacht hat. Andere Kantone haben bewusst von einem Verhüllungsverbot abgesehen. Die Initiative würde sämtliche Kantone dazu zwingen, das Gesichtsverhüllungsverbot umzusetzen. Mit der Annahme der Initiative könnte deshalb den unterschiedlichen kantonalen Bedürfnissen nicht Rechnung getragen werden. Die Regelung des öffentlichen Raums ist in der Schweiz aber traditionell Sache der Kantone. Die Kantone sollen deshalb wie bisher selber entscheiden, ob sie ein Verhüllungsverbot erlassen möchten. Nicht zuletzt deshalb empfiehlt der Bundesrat, die Initiative abzulehnen.
Der Bundesrat ist aber der Ansicht, dass die Gesichtsverhüllung ein Problem darstellt, wenn die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben es erfordert, dass eine Person identifiziert werden kann. Rechtliche Bestimmungen dazu könnten zu einer willkommenen Klarstellung führen. Kommt hinzu, dass es nicht akzeptabel ist, eine Person – üblicherweise handelt es sich um Frauen – zu zwingen, das Gesicht zu verhüllen. Ein klares Signal des Gesetzgebers ist somit gerechtfertigt. Aus diesem Grund hat der Bundesrat das EJPD am 20. Dezember 2017 beauftragt, einen indirekten Gegenvorschlag auszuarbeiten.
Einen direkten Gegenentwurf erachtet der Bundesrat nicht als sinnvoll. Einerseits lässt sich die vom Bundesrat vorgesehene gesetzliche Regelung, die weniger weit geht als das von der Volksinitiative verlangte Verbot, auf die geltende Bundesverfassung stützen. Andererseits müsste eine Verfassungsbestimmung – gleich wie im Falle der Annahme der Volksinitiative – ohnehin auf Gesetzesstufe konkretisiert werden.
9 Indirekter Gegenvorschlag
9.1 Ziele und Grundzüge des Projekts
Der Gegenvorschlag ist eine gezieltere Antwort auf die Probleme, die das Tragen von gesichtsverhüllenden Kleidungsstücken mit sich bringen kann. Im Gegensatz zur Initiative bleiben damit die kantonalen Vorrechte gewahrt. Die Kantone, die weitergehen und die Verhüllung des Gesichts im öffentlichen Raum verbieten möchten, können dies nach wie vor tun.
Der Gegenvorschlag des Bundesrats enthält die Pflicht, einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Behörde das Gesicht zu zeigen, wenn diese aufgrund von Bundesrecht eine Person visuell identifizieren muss. Diese Pflicht besteht auch, wenn die visuelle Identifizierung die einzige Möglichkeit ist, die einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Behörde zur Verfügung steht, um ihre Aufgabe ohne unverhältnismässigen Aufwand wahrzunehmen. Dabei werden klare Verhaltensregeln festgelegt, mit deren Hilfe das Entstehen von Spannungen vermieden werden kann. Dies hat eine präventive Wirkung und erlaubt es, in den betreffenden Bereichen eine einheitliche Praxis zu etablieren. Eine Verletzung der Pflicht, das Gesicht