Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001
oder der Schulfrieden nicht gefährdet wird.» Die Erziehungs- und Schulräte können ergänzende Vorschriften erlassen. Die Eltern haben eine Mitwirkungspflicht, das Kind zur Wahrung des Schulfriedens und der Befolgung der Bekleidungsvorschriften zu ermahnen (Art. 96abis Abs. 1 Bst. c). Ein Verstoss kann mit einer Busse von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– sanktioniert werden. Die Bestimmung soll am 1. August 2018 in Kraft treten.
2.1.2 Parlamentarische Vorstösse im Zusammenhang mit dem Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
Das Thema Gesichtsverhüllungsverbot hat die eidgenössischen Räte in den letzten Jahren punktuell beschäftigt. Es lassen sich die folgenden Vorstösse anführen:
Parlamentarische Initiative Wobmann 14.467 «Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts»: Diese Initiative zielte darauf ab, Artikel 57 BV mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen, der den gleichen Inhalt wie die Initiative im Kanton Tessin hatte – «Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen oder verbergen, die allgemein zugänglich sind (ausgenommen sind Sakralstätten) oder der Erbringung von Publikumsdienstleistungen dienen. Und niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.» Der Ständerat folgte seiner Kommission und beschloss im Gegensatz zum Nationalrat, der Initiative keine Folge zu geben.
Motionen Fehr 13.3525 und Föhn 13.3520 «Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch»: Mit diesen Motionen wurde der Bundesrat beauftragt, dem Parlament eine Bestimmung im Strafgesetzbuch vorzulegen, wonach eine Vermummung bei De-
monstrationen und Kundgebungen künftig zwingend als Straftat geahndet wird. Die erste Motion wurde abgeschrieben, weil der Nationalrat die Vorlage nicht rechtzeitig abschliessend behandelt hatte. Die zweite Motion wurde vom Ständerat abgelehnt.
Motion Fehr 11.3043 «Nationales Vermummungsverbot»: Mit dieser Motion wurde der Bundesrat beauftragt, dem Parlament baldmöglichst eine Vorlage für ein nationales Vermummungsverbot zu unterbreiten. Sie wurde vom Nationalrat angenommen und vom Ständerat abgelehnt.
Motion Freysinger 10.3173 «Runter mit den Masken!»: Mit dieser Motion wurde der Bundesrat beauftragt, den Artikel 22bisim Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)22 hinzuzufügen. Vorgesehen waren in diesem Artikel insbesondere die Pflicht, sich mit unverhülltem Gesicht an eine Behörde zu richten, das Verbot, öffentliche Verkehrsmittel mit vermummtem Gesicht zu benutzen, und das Verbot, mit vermummtem Gesicht an einer Veranstaltung auf öffentlichem Grund teilzunehmen. Diese Motion wurde vom Nationalrat angenommen, aber vom Ständerat abgelehnt.
2.2 Internationaler Kontext
2.2.1 Europarat
Der EGMR hat sich in zwei Grundsatzentscheiden (Frankreich und Belgien)23 zur Vereinbarkeit von innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die das Tragen eines Ganzkörperschleiers im öffentlichen Raum untersagen, mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
22 SR 120
23 Rechtssache S.A.S. gegen Frankreich vom 1. Juli 2014, Beschw. 43835/11; Urteil Belcacemi und Oussar gegen Belgien vom 11. Juli 2017, Beschw. 3798/13.