Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001

zu enthüllen, hat strafrechtliche Konsequenzen, ausser wenn die Identifizierung im ausschliesslichen Interesse derjenigen Person liegt, die ihr Gesicht enthüllen muss. In diesem Fall könnte die Weigerung, das Gesicht zu zeigen, zur Verweigerung der gewünschten Leistung führen (vgl. Ziff. 9.2.2.2).

Der Gegenvorschlag sieht überdies eine explizite Strafe im StGB vor, wenn eine Person gezwungen wird, ihr Gesicht zu verhüllen. Damit wird Artikel 10a Absatz 2 des Initiativtextes umgesetzt: Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.

9.2 Kommentierung des Gegenvorschlags

9.2.1 Einführung

Der Gegenvorschlag sieht den Erlass eines Bundesgesetzes über das Gesichtsverhüllungsverbot und eine Änderung des StGB vor. Im neuen Bundesgesetz wird die Pflicht zur Enthüllung des Gesichts definiert (Art. 1). Eine weitere Bestimmung legt die Rechtsfolgen im Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung zur Gesichtsenthüllung fest (Art. 2). Artikel 3 bestimmt die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung der nach diesem Gesetz relevanten Straftaten. Die generelle Nötigungsbestimmung des Strafgesetzbuches (Art. 181 StGB) wird um einen den Zwang zur Gesichtsverhüllung betreffenden Absatz erweitert.

9.2.2 Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot

9.2.2.1 Artikel 1: Pflicht zur Enthüllung des Gesichts

Artikel 1 des neuen Gesetzes verankert eine Pflicht zur Enthüllung des Gesichts in Situationen, in denen eine visuelle Identifizierung erforderlich ist, sei es, dass eine bundesgesetzliche Pflicht besteht (Abs. 1) oder dass eine vom Bundesrecht vorgegebene Aufgabe ohne eine solche Identifizierung nur mit unverhältnismässigem Aufwand erbracht werden kann (Abs. 2). Mit der «Enthüllung» ist die zeitlich vorübergehende Aufhebung der Vollverschleierung gemeint, so dass das Gesicht vom Kinn bis zur Stirne vollständig sichtbar ist.

Spezielle Vorschriften, die ein Verbot der Gesichtsverhüllung aufgrund anderer Motive oder wegen besonderer Rechtsverhältnisse (z.B. Angehörige der Armee) vorsehen, sind vorbehalten.

Absatz 1

Die Enthüllungspflicht gilt gegenüber Vertreterinnen oder Vertretern von Behörden, die von Bundesrechts wegen verpflichtet sind, eine Person visuell zu identifizieren. Die Aufzählung der Bereiche Sicherheit, Migration und Sozialversicherung dient der beispielhaften Veranschaulichung und ist nicht abschliessend. In diesen Bereichen bestehen regelmässig gesetzlich vorgeschriebene Identifizierungspflichten. Das ist zum Beispiel der Fall im Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (AwG)53. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i AwG schreibt vor, dass ein unter das Gesetz fallender Ausweis wie zum Beispiel ein Pass oder eine Identitätskarte eine Fotografie enthalten muss. Diese Fotografie kann von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller beigebracht werden oder die Behörde kann sie erstellen (Art. 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige [Ausweisverordnung, VAwG])54. Die Fotografie muss bestimmten Anforderungen genügen, namentlich muss das Gesicht der betreffenden Person vollständig sichtbar sein (Art. 9 Abs. 2 VAwG)55.

53 SR 143.1

54 SR 143.11

55 https://www.schweizerpass.admin.ch/dam/data/pass/ausweise/fotomustertafel.pdf.