Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001
nicht, wenn die Gesichtsverhüllung durch eine arbeitsrechtliche Vorschrift oder eine polizeiliche Anordnung anlässlich einer festlichen Veranstaltung vorgeschrieben ist. Das Verbot trat am 23. Juli 2011 in Kraft und die Bestimmung wurde im Urteil Belcacemi und Oussar gegen Belgien vom 11. Dezember 201730 als EMRK-konform angesehen.
2.2.4 Österreich
In Österreich trat am 1. Oktober 2017 das Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit (Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AGesVG)31 in Kraft, welches in Artikel 2 ein generelles Gesichtsverhüllungsverbot enthält. Als öffentliche Orte und öffentliche Gebäude sind Orte festgelegt, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschliesslich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. Ein Verstoss gegen das Verhüllungsverbot liegt nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat. Die Sanktion ist eine Geldstrafe bis zu 150 Euro, welche als Verwaltungsübertretung klassifiziert ist.
2.2.5 Deutschland
In Deutschland dürfen Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter im Dienst ihr Gesicht grundsätzlich nicht verhüllen. Dazu wurde das «Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften» vom 8. Juni 201732 erlassen. Die Begründung des Bundestags für dieses Gesetz ist die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und die vertrauensvolle Kommunikation der staatlichen Funktionsträger.33
Das Gesetz enthält ebenfalls die Regelung, dass sich Personen in gewissen Situationen auf Verlangen enthüllen müssen, so etwa bei Wahlen, zur Erstellung eines Lichtbildausweises oder zum Abgleich mit dem Lichtbildausweis bei Personenkontrollen. Verstösse werden mit Leistungsverweigerung34 oder Busse bis zu 3000 Euro35 sanktioniert.
2.2.6 Italien
In Italien gilt das Gesetz «Legge 22 maggio 1975, n. 152, Disposizioni a tutela dell'ordine pubblico»,36 welches in Artikel 5 zum Schutz der öffentlichen Ordnung jegliche «Vermummung», sei diese mit Schleier, Maske oder Helm, ohne ein rechtfertigendes Motiv verbietet. Das Verbot gilt im öffentlichen Raum oder an Orten, die dem Publikum zugänglich sind,
wobei Sportveranstaltungen ausgenommen sind. Die Sanktion ist bis 2 Jahre Gefängnis und eine Busse von 1'000 bis 2'000 Euro.
30 Siehe Fussnote 23.
31 BGBl. I Nr. 68/2017.
32 BGBl. I S. 1570, ausgegeben am 14. Juni 2017.
33 Deutscher Bundestag (18. Wahlperiode), Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung, Drucksache 18/11813 vom 30.03.2017; Vgl. dazu Greve / Kortländer / Schwarz, Das Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung (NVwZ 2017, 992).
34 Bundeswahlordnung (BWO), neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch bis 5 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570.
35 Personalausweisgesetz (Art. 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 [Nr. 33]; zuletzt geändert durch Art. 4 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745, Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010); Aufenthaltsgesetz (neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Art.10 Abs. 4 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618); Freizügigkeitsgesetz/EU (Art. 2 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950, 1986; zuletzt geändert durch Art. 6 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780).
36 GU n.136 del 24-5-1975.