Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001
[EMRK]24), der Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) geäussert.
In beiden Fällen hat der EGMR entschieden, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die eine Vollverschleierung im öffentlichen Raum verbieten, mit der EMRK vereinbar sind. Der EGMR vertrat die Auffassung, dass die strittigen Beschränkungen darauf ausgerichtet sind, ein überwiegendes öffentliches Interesse zu gewährleisten, nämlich die Bedingungen für das «gesellschaftliche Zusammenleben» als Element des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer, und dass diese Einschränkungen in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erachtet werden können. Was die Sanktionen anbelangt, die die betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei einem Verstoss gegen das Verbot des Ganzkörperschleiers vorsehen, hat der EGMR eine Busse bis 150 Euro (Frankreich) sowie eine Busse bis 200 Euro oder eine Freiheitsstrafe von einem bis sieben Tagen im Wiederholungsfall (Belgien) für zulässig erklärt.
2.2.2 Frankreich
In Frankreich wurde 2010 ein Gesetz verabschiedet, welches das Tragen einer gesichtsverhüllenden Kleidung im öffentlichen Raum untersagt, d. h. auf öffentlichen Strassen und an Orten, die öffentlich zugänglich oder für eine öffentliche Dienstleistung bestimmt sind.25 Dieses Verbot gilt nicht, wenn die Gesichtsverhüllung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben oder erlaubt ist, wenn sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen gerechtfertigt ist oder wenn das Gesicht im Rahmen einer sportlichen Betätigung oder von festlichen, künstlerischen oder traditionellen Anlässen verhüllt wird. Ein Verstoss wird mit einer Busse von höchstens 150 Euro bestraft. In seinem Urteil S.A.S. gegen Frankreich26 hat der EGMR erklärt, dass dieses Gesetz mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist.
Mit Artikel 4 dieses Gesetzes wurde eine Bestimmung im französischen Strafgesetzbuch eingeführt, die eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Busse von 30'000 Euro für Personen vorsieht, die eine oder mehrere andere Personen durch Drohung, Gewalt, Nötigung,
Amtsmissbrauch oder Machtmissbrauch zwingen, wegen ihres Geschlechts ihr Gesicht zu verhüllen. Wird die Straftat gegen Minderjährige begangen, wird die Sanktion auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder eine Busse von 60'000 Euro erhöht.
Gemäss Medienberichten27 wurden in den 6 Jahren, in welchen das Gesetz in Kraft war,
1‘644 Bussen ausgesprochen.28
2.2.3 Belgien
In Belgien wurde 2011 ein Gesichtsverhüllungsverbot in Artikel 563bisCode Pénal29 verankert. Vorgesehen sind eine Busse von fünfzehn bis fünfundzwanzig Euro und/oder eine Freiheitsstrafe von einem bis sieben Tagen für Personen, die ihr Gesicht an öffentlich zugänglichen Orten vollständig oder teilweise verhüllen, so dass sie visuell nicht identifiziert werden können. Anderslautende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. Das Verbot gilt
24 SR 0.101
25 Loi n° 2010-1192 du 11 octobre 2010 interdisant la dissimulation du visage dans l'espace public.
26 Siehe Fussnote 23.
27 Franceinfo, Loi sur le voile intégral: plus de 1 600 verbalisations en six ans, franceinfo vom 11.10.2016.
28 Auf der Webseite Legifrance können die Urteile gewisser Instanzen in Frankreich abgerufen werden. Zum Gesichtsverhüllungsverbot konnten acht Urteile gefunden werden, welche eine Busse bestätigten. Dies sind folgende Urteile des Cour de cassation, Chambre criminelle: 11-88.802 (5 février 2013, Inédit); 12-80.891 (5 mars 2013, Publié au bulletin); 12-82.852 (5 mars 2013, Publié au bulletin); 12-83.965, (3 avril 2013, Inédit); 12-86.710 (4 avril Inédit); 12-81.518 (16 avril 2013 Inédit); 14-80.873 (9 décembre 2014, Publié au bulletin); 14-80.549 (9 décembre 2014 Inédit).
29 Code Pénal du 8 Juin 1867, dossier numero 1867-06-08/01.