Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001

2 Hintergrund der Initiative

2.1 Nationaler Kontext

2.1.1 Rechtslage

2.1.1.1 Auf Bundesebene

Es ist Sache der Kantone, Regeln für die Bekleidung im öffentlichen Raum zu erlassen. Es besteht keine Bundesbestimmung, die ein generelles Gesichtsverhüllungsverbot vorsieht.

Das Strafgesetzbuch (StGB)4 vom 21. Dezember 1937 enthält keine Bestimmung, die den Zwang zur Gesichtsverhüllung ausdrücklich unter Strafe stellt. Wer eine andere Person zwingt, ihr Gesicht zu verhüllen, kann aber nach geltendem Recht aufgrund des Nötigungstatbestands von Artikel 181 StGB bestraft werden.

2.1.1.2 Auf kantonaler Ebene

Initiativen und Vorstösse für Gesichtsverhüllungsverbote gab es in den Kantonen Bern (2010), Tessin (2013), Basel-Stadt (2013)5, St. Gallen (2013), Zürich (2016), Glarus (2017). Diese waren nur in den Kantonen Tessin und St. Gallen erfolgreich. In den meisten Kantonen (u. a. BS, ZH, BE, LU, TG, SO, SG) bestehen begrenzte Vermummungsverbote, die bei Demonstrationen und Sportveranstaltungen im öffentlichen Raum gelten.

Tessin

Die Initiative für ein Gesichtsverhüllungsverbot wurde 2013 angenommen. In die Tessiner Kantonsverfassung wurde ein neuer Artikel 9a aufgenommen.6 Dieser ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten und untersagt die Verhüllung des eigenen Gesichts im öffentlichen Raum sowie an Orten, die für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind. Damit gemeint sind öffentliche Plätze und Strassen, aber auch Verwaltungseinrichtungen, Betriebe des «service public» (z.B. Post oder SBB) sowie private Betriebe, die der Öffentlichkeit offen stehen (z.B. Restaurants, Einkaufszentren, Kinos etc.). Das Verbot erfasst vor allem zwei Gruppen: Vermummungen, um in Massenveranstaltungen anonym zu bleiben und Gesichtsverhüllungen aus religiösen Gründen.7 Im betreffenden Artikel ist auch festgehalten, dass niemand eine Person zwingen darf, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen. Schliesslich ist im Artikel vermerkt, dass die Ausnahmen und Sanktionen durch das Gesetz bestimmt werden.

Die Bundesversammlung hat dieser Bestimmung die verfassungsmässige Gewährleistung erteilt8, wobei sie weitgehend die Argumentation im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) S.A.S gegen Frankreich übernommen hat9.

Der Verfassungsartikel wurde durch zwei Gesetze und eine Verordnung umgesetzt:

 Die «Legge sulla dissimulazione del volto negli spazi pubblici» (LDiss) vom 23. November 2015, die seit dem 1. Juli 2016 in Kraft ist.10 Der Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung des sozialen Austauschs und die Aufrechterhaltung fundamentaler Voraussetzungen des Zusammenlebens.11 Das Gesichtsverhüllungsverbot gilt

4 SR 311.0

5Der Grosse Rat in Basel-Stadt lehnte die Initiative ausdrücklich wegen rechtlicher Unzulässigkeit ab. Vgl. Grosser Rat des

Kantons Basel-Stadt, Beschluss-Protokoll der 10. und 11. Sitzung, Amtsjahr 2013-2014 vom 15. Mai 2013.

6 SR 131.229

7 Siehe dazu die Gewährleistungsbotschaft für das Tessin in BBl 2014 9091, 9109-9110.

8 BBl 2014 9091, 9109ff.

9 Rechtssache S.A.S. gegen Frankreich, Beschw. Nr. 43835/11.

10 BU 17/2016, 196.

11 Repubblica e Cantone Ticino, Segreteria generale del Dipartimento delle istituzioni, Presentazione serata di formazione del

15 giugno 2016.