Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001
Übersicht
Der Bundesrat lehnt die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» ab und beantragt,
sie Volk und Ständen zur Ablehnung zu unterbreiten. Mit dem geforderten flächendek-
kenden Gesichtsverhüllungsverbot im öffentlichen Raum schiesst die Initiative weit
über das Ziel hinaus. Sie problematisiert ein seltenes Phänomen und greift in die bewährte kantonale Regelungsautonomie ein. Der Bundesrat stellt der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe gegenüber, der Probleme im Zusammen-
hang mit der Gesichtsverhüllung gezielt dort löst, wo sie auftreten. Wie die Initiative stellt der Gegenvorschlag den Zwang zur Gesichtsverhüllung mittels einer Ergänzung des Nötigungstatbestandes ausdrücklich unter Strafe. Ausserdem wird die Pflicht zur
Enthüllung des Gesichts in Situationen eingeführt, in denen das Bundesrecht eine vi-
suelle Identifizierung vorschreibt oder eine vom Bundesrecht vorgesehene Aufgabe
ohne unverhältnismässigen Aufwand nur erfüllt werden kann, wenn eine verhüllte Person ihr Gesicht zeigt. Im Gegensatz zur Initiative tangiert der indirekte Gegenvor-
schlag die kantonale Regelungsautonomie nicht. Ausgangslage und Ziele der Vorlage
Die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» ist am 15. September 2017 eingereicht worden. Sie verlangt eine Ergänzung der Bundesverfassung mit einem neuen Artikel 10a. Die Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum und an Orten, die öffentlich zugänglich sind, soll verboten werden. Ausnahmen sollen ausschliesslich aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums möglich sein. Ausdrücklich in der Bundesverfassung verankert werden soll überdies ein Verbot, eine Person aufgrund ihres Geschlechts zu zwingen, ihr Gesicht zu verhüllen.
Die Volksinitiative erfüllt die Gültigkeitserfordernisse gemäss Artikel 139 Absatz 2 der Bundesverfassung. Als ausgearbeiteter Entwurf respektiert sie die Einheit der Form. Die einzelnen Teile weisen einen inhaltlichen Zusammenhang auf, womit die Einheit der Materie gegeben ist. Die Volksinitiative steht auch nicht im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.
Der Bundesrat lehnt die Volksinitiative ab und beantragt, sie Volk und Ständen zur Ablehnung zu unterbreiten. Für den Bundesrat sprechen namentlich folgende Gründe gegen die Initiative:
Die Initiative greift ohne Notwendigkeit in die Autonomie der Kantone ein. Sie verlangt ein flächendeckendes Verbot der Gesichtsverhüllung in der Bundesverfassung und führt damit zu einer Einheitslösung für sämtliche Kantone. Die Regelung des öffentlichen Raums ist in der Schweiz aber traditionell Sache der Kantone. Die Kantone sollen deshalb wie bisher selber entscheiden, ob sie ein Verhüllungsverbot erlassen möchten. Die Kantone sollen insbesondere weiterhin selber regeln, wie sie mit verhüllten Touristinnen aus dem arabischen Raum umgehen möchten. Die unterschiedlichen Befindlichkeiten der Kantone spiegeln sich auch in verschiedenen kantonalen Entscheiden zu einem Verhüllungsverbot. Die Kantone Zürich, Solothurn, Schwyz, Basel-Stadt und Glarus haben ein Verhüllungsverbot abgelehnt, während der Kanton Tessin und das St. Galler Kantonsparlament ein Verbot befürwortet haben.
Die Initiative will die öffentliche Ordnung stärken. Vorschriften, die die Vermummung an Demonstrationen verbieten, gibt es aber auf der kantonalen Ebene schon. Eine solche Regelung auf Bundesebene erscheint deshalb wenig sinnvoll.
Die Initiative richtet sich gegen die Burka und den Niqab im öffentlichen Raum als Symbole eines Gesellschaftsverständnisses, das in weiten Teilen der Welt die Unterdrückung der Frau zementiert. Die Diskriminierung der Frau kennt aber verschiedene Facetten. Häusliche Gewalt oder Lohndiskriminierung sind weit stärker verbreitet als