Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001
könnte sich ein Mehrbedarf ergeben. Aufgrund der abschreckenden Wirkung der Strafbestimmung dürfte sich dieser aber mit der Zeit erübrigen. Zudem ist nur mit einer geringen Zahl an einschlägigen Fällen zu rechnen.
10.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der Gegenvorschlag hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
10.4 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau
Der Gegenvorschlag könnte die Gleichstellung von Mann und Frau insofern fördern, als damit der Zwang zum Tragen einer Burka oder eines Niqab klar abgelehnt wird. Die Gesichtsverhüllung wird von vielen als Symbol für die Unterdrückung der Frau betrachtet. Indem ein Zwang in diesem Bereich unter Strafe gestellt wird, setzt der Gegenvorschlag ein Zeichen, dass die Diskriminierung der Frau nicht toleriert wird. Insofern hat er eine präventive Wirkung.
11 Rechtliche Aspekte
11.1 Verfassungsmässigkeit
Die Kompetenz des Bundes in Strafsachen beruht auf Artikel 123 Absatz 1 BV. Soweit Bundesbehörden betroffen sind, findet die inhärente Kompetenz des Bundes, seine Organisation zu regeln, ebenfalls Anwendung. Zudem kann sich der Bund in spezifischen Bereichen, in denen das Gesichtsverhüllungsverbot gilt, auf spezifische, kompetenzbegründende Verfassungsnormen stützen, so auf die Artikel 87, 112 und 114 BV.
Der Gegenvorschlag des Bundesrats ist verfassungskonform. Allfällige Grundrechtseinschränkungen, die damit verbunden sein können (zu denken ist primär an die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die persönliche Freiheit), stützen sich auf ein Gesetz im formellen Sinn und sind durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt. Dieses besteht in der Notwendigkeit für Behörden, eine Person visuell zu identifizieren, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können. Die vorgesehenen Massnahmen sind erforderlich und geeignet, um das gesteckte Ziel zu erreichen. Der Kerngehalt der Grundrechte der betroffenen Personen wird nicht angetastet.
11.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrats ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Insbesondere ist er auch EMRK-konform.74
11.3 Erlassform
Der Entwurf enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach den Artikeln 164 Absatz 1 BV und 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Als solches untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
12 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015– 201975 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015– 201976 angekündigt.
74 Vgl. Ziff. 2.2.1 ff.
75 BBl 2016 1105
76 BBl 2016 5183