Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001
1 Formelle Aspekte und Gültigkeit der Initiative
1.1 Wortlaut der Initiative
Die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» hat den folgenden Wortlaut:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
1Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.
2Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
3Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.
Art. 197 Ziff. 12
12. Übergangsbestimmung zu Art. 10a (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts)
Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten.
1.2 Einreichung der Initiative und Behandlungsfristen
Die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» wurde am 15. September 2017 eingereicht. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 hat die Bundeskanzlei festgestellt, dass die Initiative mit 105'553 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.1
Die Initiative hat die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat hat beschlossen, diesem Volksbegehren einen indirekten Gegenentwurf gegenüberzustellen. Nach Artikel 97 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG) vom 13. September 20022 ist der Bundesrat verpflichtet, der Bundesversammlung innerhalb von 18 Monaten nach Einreichung der Initiative,
d. h. bis spätestens am 15. März 2019, die Botschaft und einen Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten. Gemäss Artikel 100 ParlG muss die Bundesversammlung bis am 15. März 2020 darüber beschliessen, ob sie die Initiative Volk und Ständen zur Annahme der Ablehnung empfiehlt, es sei denn, dass einer der beiden Räte über einen Gegenentwurf oder über einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf Beschluss fasst. Im letzteren Fall kann die Bundesversammlung die Frist für die Behandlung der Initiative um ein Jahr verlängern (Art. 105 Abs. 1 ParlG).
1.3 Gültigkeit
Die Initiative erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 139 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)3:
Sie ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf formuliert und erfüllt die Anforderungen an
die Einheit der Form.
Es besteht ein Sachzusammenhang zwischen ihren verschiedenen Teilen. Die Initiative
erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Materie.
Die Initiative verletzt keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie erfüllt somit
die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem zwingenden Völkerrecht.
1BBl 2017 6447
2 SR 171.10
3 SR 101