Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.251072 / 215.1/2018/00001

Burka und Niqab. Für diese Probleme präsentiert die Initiative aber keine Lösungen. Aus Gleichstellungssicht zielt sie deshalb an wichtigen Problemen vorbei. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass Frauen, denen die Vollverhüllung im öffentlichen Raum verboten wird, sich aus dem öffentlichen Raum zurückziehen, was ihrer gesellschaftlichen Isolierung Vorschub leistet.

Die Schweiz bekennt sich zu einer liberalen Gesellschaftsordnung. Flächendeckende Kleidervorschriften stehen dazu im Widerspruch.

Wie alle Vorschriften, die die Bekleidung betreffen, sind auch mit einem Gesichtsverhüllungsverbot im öffentlichen Raum grosse Umsetzungsschwierigkeiten verbunden. Welche Erscheinungsformen fallen unter das Verbot? Reicht eine dunkle Sonnenbrille kombiniert mit einem umgebundenen Schal und einem Mundschutz? Auch mit Blick auf die Abgrenzung der Ausnahmen könnte die Initiative verschiedene Probleme verursachen.

Die Initiative setzt sich zum Ziel, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken («Gesicht zeigen»). Vollverhüllt auftretende Personen sind aber in der Schweiz ausserhalb der Fasnachtszeit oder bei anderen kulturellen Veranstaltungen äusserst selten. Man kann sich daher fragen, ob die Initiative nicht eher Polarisierungstendenzen begünstigt.

Der Bundesrat stellt der Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe gegenüber. Er möchte Probleme im Zusammenhang mit der Gesichtsverhüllung dort lösen, wo sie auftreten können. Zum einen hält er es wie die Initiantinnen und Initianten für inakzeptabel, dass jemand zur Gesichtsverhüllung gezwungen wird. Der Nötigungstatbestand in Artikel 181 des Strafgesetzbuches (StGB) soll entsprechend ergänzt werden. Ausserdem soll eine gesetzliche Pflicht zur Gesichtsenthüllung verankert werden, wenn das Bundesrecht die Identifizierung einer Person vorschreibt oder die Erfüllung einer bundesrechtlich vorgegebenen Aufgabe die Identifizierung einer Person voraussetzt.

Inhalt der Vorlage

Der indirekte Gegenvorschlag konzentriert sich auf den Zwang zur Gesichtsverhüllung und Probleme im Zusammenhang mit der visuellen Identifizierung von Personen. Im Gegensatz zur Initiative tangiert er die kantonale Regelungsautonomie nicht. Die Kantone müssen die Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum nicht verbieten, können dies aber tun, wenn sie es für zweckmässig erachten.

In einem neuen « Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot » werden klare Verhaltensregeln festgelegt, mit deren Hilfe das Entstehen von Spannungen vermieden werden kann. Dies hat eine präventive Wirkung und erlaubt es, in den geregelten Fällen eine einheitliche Praxis zu etablieren. Das Gesetz verankert eine Pflicht zur Enthüllung des Gesichts in Situationen, in denen eine visuelle Identifizierung erforderlich ist, namentlich in den Bereichen Sicherheit, Migration oder Sozialversicherungen (Art. 1). Die Enthüllungspflicht gilt gegenüber Vertreterinnen und Vertretern von Behörden, die von Bundesrechts wegen eine Person visuell identifizieren müssen oder die eine bundesrechtlich vorgegebene Aufgabe mit verhältnismässigem Aufwand nur erfüllen können, wenn sie das Gesicht einer Person sehen. Der kantonalrechtliche Bereich wird nicht erfasst, da dafür eine Änderung der Bundesverfassung notwendig wäre. Eine Sanktionsbestimmung sieht vor, dass mit Busse bestraft wird,

wer einer wiederholten Aufforderung zur Enthüllung des Gesichts keine Folge leistet (Art. 2 Abs. 1). Liegt die visuelle Identifizierung allerdings im ausschliesslichen Interesse derjenigen Person, die sich weigert, ihr Gesicht zu enthüllen, ist dieses Verhalten nicht strafbar (Art. 2 Abs. 2). Meist wird die Behörde der betroffenen Personen in diesen Fällen die Leistung verweigern. Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten obliegt den Kantonen (Art. 3). In Artikel 5 wird festgehalten, dass der indirekte Gegenvorschlag nur in Kraft tritt, wenn die