Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

5.2 Professionelle Versicherungsnehmer (Art. 30a – 30c VE-VAG)

Der Kanton ZG und die Assura weisen darauf hin, dass sich die Definition der «professionellen Versicherungsnehmer» auf eine Gesetzesbestimmung abstützt, die noch nicht in Kraft ist (Art. 98a Abs. 2 E-VVG). Zufolge fehlender Erfahrungswerte beinhalte dies gewisse Risiken.

Der ASIP unterstützt die in Artikel 30a VE-VAG vorgeschlagenen Erleichterungen und namentlich die Klarstellung in Absatz 4, dass die in Absatz 1 gemachten Ausnahmen für Lebensversicherer dann nicht greifen, wenn aus Versicherungsverträgen mit «professionellen Versicherungsnehmern» Ansprüche aus Pflichtversicherungen zugunsten nicht professioneller Personen (z.B. BVG-Obligatorium) und reglementarische anwartschaftliche und laufende Leistungen zu garantieren sind. Der ASIP begrüsst auch den Vorschlag, dass bei der Versicherung sämtlicher Risiken der beruflichen Vorsorge zudem in jedem Fall ein gebundenes Vermögen (Art. 17 VAG) zu stellen ist.

Für die ASSI und SGHVR ist zentral, dass der Begriff der «professionellen Versicherungsnehmer» im gesamten Versicherungsrecht gleich definiert wird, dies verhindere Konflikte. Bär & Karrer, SGHVR, SIBA, SVV, VQF und VSV fordern ebenfalls eine weitergehende Angleichung der Definition der «professionellen Versicherungsnehmer» an jene im VVG, Bär & Karrer mit Ausnahme der Vorsorgeeinrichtungen. Unternehmen mittlerer Grösse im Sinne von Artikel 98a Absatz 2 Buchstabe g E-VVG seien durchaus fähig, eine fundierte Risikoeinschätzung vorzunehmen. Alternativ dazu könnte nach Bär & Karrer, SIBA, SVV, VQF, VSV und Zurich für bestimmte Kategorien von Versicherungsnehmerinnen und –nehmern auch ein «Opting-Out»-Konzept eingeführt werden. Die betroffenen Kundinnen und Kunden könnten somit freiwillig auf einen gewissen Schutz verzichten; dies würde im Gegenzug mit tieferen Prämien honoriert. Für Bär & Karrer ist zudem wesentlich, dass Versicherungsunternehmen grundsätzlich auf die Aussagen einer Versicherungsnehmerin oder eines Versicherungsnehmers vertrauen dürfen. Vertiefte Abklärungen zur «Professionalität» sollten deshalb – nicht wie in Artikel 30b VE-VAG vorgeschlagen – nur dann angestrengt werden müssen, wenn Anzeichen bestehen, die zu ernsthaften Zweifeln Anlass geben.

Risikomanager seien in der Regel Ingenieure und Techniker, die Gefahren erkennen, bewerten und einschränken müssten. Die SGHVR bezweifelt deshalb, dass Risikomanager generell in der Lage sein sollen, die Solvenz eines Versicherungsunternehmens zu beurteilen. Die Gesellschaft schlägt deshalb vor, bei der Definition der «professionellen Versicherungsnehmer» stärker auf das Kriterium des «grossen Unternehmens» im Sinne von Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe g E-VVG abzustellen. Sollte am Kriterium des «professionellen Risikomanagements» festgehalten werden, müsste der Beizug eines professionellen Brokers (im Sinne eines Outsourcings des Risikomanagements) dem eigenen professionellen Risikomanagement gleichgesetzt werden. Die ACA ist der Ansicht, dass der Begriff der «professionellen Versicherungsnehmer» generell unklar sei und besser umschrieben werden sollte.

«Professionelle Versicherungsnehmer» müssten zufolge des wegfallenden Schutzes durch ein gebundenes Vermögen jederzeit in der Lage sein, die Solvenz eines Versicherungsunternehmens beurteilen zu können. Aus Sicht der SP könne dies allein ein «professionelles Risikomanagement» (Art. 98a Abs. 2 Bst. f VVG) jedoch nicht in jedem Fall garantieren. Die SP beantragt deshalb bei der Definition der «professionellen Versicherungsnehmer» (Art. 30a Abs. 2 VE-VAG) auf dieses Kriterium zu verzichten und es stattdessen durch «grosse Unternehmen» gemäss Artikel 98a Absatz 2 Buchstabe g VVG zu ersetzen. Zudem sollten die im Artikel 30a Absatz 1 VE-VAG vorgeschlagenen aufsichtsrechtlichen Erleichterungen nur dann greifen, wenn keine Interessen Dritter betroffen sind (insbesondere nicht in der kollektiven Krankentaggeldversicherung). Auch die SKS ist nicht damit einverstanden, dass «Unternehmen mit professionellem Risikomanagement» in die Kategorie der professionellen Versicherungsnehmer fallen sollen. Insbesondere die Finanzkrise von 2008 habe gezeigt, dass professionelle Unternehmen bei weitem nicht flächendeckend in der Lage sind, mit Risiken umzugehen beziehungsweise die sich ergebenden finanziellen Verluste zu verkraften. Vor diesem Hintergrund begrüsst die SKS ausdrücklich, dass KMU und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht als professionelle Versicherungsnehmer qualifiziert werden sollen.

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