Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Verhaltensregeln für Versicherungsvermittlerinnen und –vermittler (vgl. Ziff. 6)

Die Definitionen der gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sowie das Verbot, gleichzeitig gebunden und ungebunden tätig zu sein, werden mehrheitlich begrüsst und unterstützt. Die Vorschläge zur Registrierungspflicht und ihre Voraussetzungen ebenfalls. Kontrovers aufgenommen werden die Bestimmungen zur Registerführung, zum Nachweis der Aus- und Weiterbildung sowie die Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle. Die Vorschriften zu den Informationspflichten werden mehrheitlich vorbehältlich weniger Kritikpunkte unterstützt. Generell begrüsst wird die Pflicht zur Offenlegung der Entschädigung von ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und –vermittlern gegenüber den Kundinnen und Kunden.

Qualifizierte Lebensversicherungsprodukte und ihr Vertrieb (vgl. Ziff. 7)

Die Vorschläge zur Regulierung von qualifizierten Lebensversicherungen werden von den Vernehmlassungsteilnehmern mehrheitlich begrüsst, allerdings vielfach unter Vorbehalt. Kontrovers diskutiert werden namentlich die Definition der qualifizierten Lebensversicherungsprodukte, der Inhalt des Basisinformationsblattes sowie die Informations- und Aufklärungspflichten der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

Ombudswesen (vgl. Ziff. 8)

Die gesetzliche Verankerung der Ombudsstelle(n) und die vorgeschlagene Anschlusspflicht für Versicherungsunternehmen und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler werden mehrheitlich begrüsst. Abgelehnt werden sie jedoch von den bestehenden Ombudsstellen und den meisten Branchenorganisationen sowie von bürgerlichen Parteien.

Weitere Themen (vgl. Ziff. 9)

Die meisten weiteren vernehmlassten Vorschläge werden gut aufgenommen. Kontrovers aufgenommen werden insbesondere der bundesrätliche Vorschlag zur Befreiung der Aufsicht für innovative Geschäftsmodelle und, dass ausländische Niederlassungen von Rückversicherern neu einer Bewilligungspflicht unterliegen sollen.

4 Sanierung von Versicherungsunternehmen

4.1 Sichernde Massnahmen (Art. 51 – Art. 51b VE-VAG)

Nur wenige Teilnehmer haben sich ausdrücklich zu den sichernden Massnahmen in Artikel 51-51b VE-VAG geäussert:

Artikel 51 Absatz 3 VE-VAG soll mit dem Hinweis ergänzt werden, dass eine Beschwerde gegen die Massnahmen aufschiebende Wirkung haben oder aber die Publikation der angeordneten Massnahmen erst nach Eintritt der Rechtskraft vorgenommen werde (Assura).

Der SVV wünscht in Artikel 51a Absatz 3 VE-VAG die Präzisierung, dass der Verwaltungsrat die FINMA benachrichtigen soll. Gemäss dem TCS soll in Artikel 52a explizit erwähnt werden, dass das Sanierungsverfahren die Insolvenz abzuwenden habe und im Interesse der Versicherungsnehmer durchgeführt werde.

Bär & Karrer vertritt die Meinung, dass die Anordnungen in Artikel 51b Absatz 1 VE-VAG von denen im Voraus geschlossene Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsvereinbarungen unberührt bleiben sollen, um solche des 2. Abschnitts (insbesondere von Art. 51), analog zu Artikel 26 f. BankG, zu ergänzen seien. Der SKS beantragt hingegen die Streichung von Artikel 51b VE-VAG, die Anordnungen gingen zu weit, Inhalt und Umfang seien zu unbestimmt.

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