Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

9.3 Solvabilität (Art. 9 – 9b VE-VAG)

Die gesetzliche Verankerung des Schweizerischen Solvabilitätstests (SST) im VAG wird mehrheitlich begrüsst. Darüber hinaus fordern namentlich Branchenvertreter sowie bürgerliche Parteien aber eine Herabsetzung der Solvenzanforderungen für Lebensversicherer. Gewerkschaften und Konsumentenschützer sind strikte dagegen.

In der Schweiz müsse rund 1,5 bis zweimal so viel Kapital gehalten werden wie in der EU. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer (BDP, FDP, SVP, Assura, economiesuisse, CP, SIBA, SVV, ZHK, Zurich) fordern deshalb für schweizerische Lebensversicherer bei den Solvenzanforderungen (Art. 9a und 9b VE-VAG) im Verglich zur Konkurrenz in der EU gleich lange Spiesse. Im internationalen Vergleich zu hohe Kapitalanforderungen seien nicht im Interesse der Kunden: Produkte würden verteuert, Zinsgarantien reduziert. ZG beantragt, dass der Wert der versicherungstechnischen Verpflichtungen nicht wie vom Bundesrat vorgeschlagen zu «Markt- oder marktnahen Werten» ermittelt wird. Vielmehr sollte der durch die International Association of Insurance Supervisors (IAIS) vorgegebene Standard extensiver ausgelegt werden und bei der Ermittlung der Verpflichtungen lediglich vorgeschrieben werden, dass diese auf «ökonomischer Basis» zu erfolgen habe. Andere Vernehmlassungsteilnehmer fordern, dass die Solvenzanforderungen in Artikel 9a Absatz 1 VE-VAG basierend auf einer «marktkonformen» Bewertung definiert werden und gleichzeitig der Verschiedenheit und «Besonderheit der verschiedenen Versicherungsgeschäfte» (Art. 9b VE-VAG) Rechnung tragen sollten (SIBA, SVP, SVV, ZHK, Zurich). Auch die glp vermisst in der Vorlage eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Kritik der Lebensversicherer an den Vorschriften zur Solvabilität. Sie fordert den Bundesrat auf, in der Botschaft zur Vorlage darzulegen, weshalb er die Solvenzvorschriften trotz dieser Kritik für sagerecht (hinsichtlich Kundenschutz, Verhältnismässigkeit etc.) hält.

FRC und SGB auf der anderen Seite plädieren dafür, dass die Solvenzanforderungen für schweizerische Lebensversicherer nicht reduziert und weiterhin auf der Basis des bundesrätlichen Vorschlags berechnet werden. Der SGB weist dabei insbesondere auch auf negative Auswirkungen für die berufliche Vorsorge hin.

9.4 Versicherungsfremdes Geschäft (Art. 11 Abs. 1 VE-VAG)

Es wird mehrheitlich begrüsst, den Ermessensspielraum der FINMA bei der Bewilligung des Betriebs anderer Geschäfte von Versicherungsunternehmen (versicherungsfremdes Geschäft) einzuschränken. Branchenvertreter und die FDP wünschen sich darüber hinaus eine weitergehende Deregulierung.

New/re begrüsst die neue Regelung. Wie schon das geltende Recht ermögliche der Entwurf (Art. 11 Abs. 2 VE-VAG) den Rückversicherern, ihr profundes Know-how über Risiken zu nutzen und neue versicherungsähnliche Lösungen anzubieten. Dieser Spielraum gewährleiste dem schweizerischen Rückversicherungsmarkt im internationalen Wettbewerb weiterhin Konkurrenzfähigkeit. Bär & Karrer, der FDP und Homburger sowie dem SVV geht der Vorschlag des Bundesrats hingegen zu wenig weit. Es sollten nicht nur neue Akteure von den Erleichterungen betreffend das versicherungsfremde Geschäft profitieren, sondern auch etablierte Versicherer (FDP). Auch Bär & Karrer erachtet das aktuelle Regime als zu restriktiv. Es führe zu kostengenerierenden Speziallösungen, inklusive der Ausgliederung des versicherungsfremden Geschäfts aus der Versicherungsunternehmung in eine Tochtergesellschaft. Eine Lockerung der Bewilligungspraxis der FINMA für versicherungsfremde Tätigkeiten sei vor dem Hintergrund neuer innovativer Geschäftsmodelle und fundamentaler Veränderungen in den Vertriebskanälen auf Grund veränderter Verhältnisse (z.B. Internet-Verkaufsplattformen) von besonderer Aktualität. Der SVV schlägt vor, versicherungsfremde sowie versicherungsergänzende Geschäfte unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich zuzulassen. Homburger schlägt vor, dass Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung

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