Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 29 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Versicherungsprodukts beteiligt ist, und sei damit nicht auf das Versicherungsunternehmen beschränkt.
Groupe Mutuel verlangt, dass jedes BIB einer qualifizierten Lebensversicherung vor der Veröffentlichung (in Analogie zur Prüf- und Genehmigungspflicht für Prospekte nach Art. 51ff. FIDLEG3) von einer Prüfstelle gemäss Artikel 52 FIDLEG auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit hin geprüft werden müsse.
Homburger regt an, Absatz 3 von Artikel 39b VE-VAG zu streichen, da ihm kein eigener Regelungsinhalt beigemessen werden könne. Sollte er beibehalten werden, müsste er in Artikel 39e verschoben werden, denn dieser Artikel regle die Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Homburger weist zudem darauf hin, dass im E-VAG im Gegensatz zum FIDLEG eine Haftungsregelung fehle, wonach derjenige, der im BIB unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben macht, ohne dabei die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, dem Erwerber eines Finanzinstruments für den dadurch verursachten Schaden haftet (Art. 69 FIDLEG). Der SVV regt an, den Absatz 4 von Artikel 39b VE-VAG ersatzlos zu streichen.
ASSI bemängelt, dass nicht klar sei, wie ein BIB konkret auszusehen habe. Es habe sich gezeigt, dass die umfangreichen Eröffnungsunterlagen von Bankkontos Kundinnen und Kunden überfordern und deshalb nur selten gelesen würden.
Homburger regt an, die Anforderungen an den Inhalt des BIB in den Artikeln 39c und d VE-VAG so auszugestalten, dass damit die nach Artikel 39e VE-VAG vorgesehenen Informationspflichten der Vermittlerinnen und –vermittler erfüllt werden können.
Aus Sicht von Groupe Mutuel zählen Informationen zu den Kosten nicht zu den Angaben, die nach Artikel 39c VE-VAG wesentlich sind, damit Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer gleichartige qualifizierte Lebensversicherungen miteinander vergleichen können. Sie würden vielmehr unter das Geschäftsgeheimnis des Anbieters fallen und seien deshalb vertraulich zu behandeln. Die Pflicht der Vermittlerinnen und –vermittler nach Artikel 39e Absatz 1 Buchstabe b VE-VAG, über die Höhe der Kostenprämie zu informieren, sei deshalb zu streichen.
Homburger regt an, in Analogie zum FIDLEG festzuhalten, dass das BIB leicht verständlich verfasst sein sollte (Art. 61 FIDLEG). Auch sei ein «level playing field» zu den im FIDLEG erfassten Anlageprodukten herzustellen und es seien ins BIB weitere Informationen aufzunehmen, die einen «fundierten Anlageentscheid» ermöglichen (vgl. Art. 60 Abs. 1 FIDLEG).
Mit zusätzlichen Angaben, die der Versicherungsnehmerin oder dem –nehmer helfen, das Risiko eines Produkts und die möglichen Gewinne und Verluste zu verstehen, würde sich die Vorlage zudem näher dem Ziel des BIB gemäss PRIIP4 angleichen, was im Hinblick auf die fortlaufende Solvency II-Äquivalenz zu begrüssen wäre (SGHVR).
Aus Sicht des SVV sind die einzelnen Elemente des BIB (basierend auf dem Wortlaut von Art. 60 Abs. 2 Bst. a-f) auf Gesetzesstufe festzulegen. Der Bundesrat soll zudem im Sinne der Rechtssicherheit auf Verordnungsstufe nur ein verbindliches und nicht mehrere verbindliche BIB-Raster festlegen können. Es bestehe deshalb auch kein Raum für Verordnungsbestimmungen zum Inhalt des BIB. Dieser sei bereits in Artikel 39c VE-VAG abschliessend definiert.
3 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz).
4 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP).
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